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    Persönlichkeitsrechtsverletzende Suchergänzungsvorschläge bei "Google"

    In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Suchvorschlägen der Internet-Suchmaschine "Google" befasst.

    Seit April 2009 hat die Beklagte mit Sitz in den USA, die unter der Internetadresse "www.google.de" eine Internet-Suchmaschine betreibt, eine "Autocomplete"-Funktion in ihre Suchmaschine integriert, mit deren Hilfe dem Internet-Nutzer während der Eingabe seiner Suchbegriffe in einem sich daraufhin öffnenden Fenster automatisch verschiedene Suchvorschläge ("predictions") in Form von Wortkombinationen angezeigt werden. Die im Rahmen dieser Suchergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der u.a. die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht.

    Der Kläger musste feststellen, dass bei der Eingabe seines Namens in dem sich im Rahmen der "Autocomplete"-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge eine Wortkombination, bestehend aus seinem vollen Namen und dem Zusatz "Scientology" bzw. dem Zusatz "Betrug" erschienen. Der Kläger sah sich dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht und seinem geschäftlichen Ansehen verletzt. Der Kläger behauptete, weder in irgendeinem Zusammenhang mit "Scientology" zu stehen, noch dass ihm ein Betrug vorzuwerfen sei oder ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn laufe. In keinem einzigen Suchergebnis sei eine Verbindung zwischen dem Kläger und "Scientology" bzw. "Betrug" ersichtlich.

    Mit seiner Klage fordert er die Unterlassung der ergänzenden Kombinationsbegriffe "Scientology" und "Betrug" im Rahmen der "Autocomplete"-Funktion nach Eingabe seines Namens sowie eine Geldentschädigung. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

    Mit Urteil vom 14.05.2013, Az.: VI ZR 269/12, hatte die Revision des Klägers Erfolg. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründen die Suchergänzungsvorschläge "Scientology" und "Betrug" bei der Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers in die Internet-Suchmaschine der Beklagten eine Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohnt, zwischen dem Kläger und den negativ belegten Begriffen bestehe ein sachlicher Zusammenhang. Dadurch werde der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn diese Aussage - wie vorgetragen - unwahr sei. Die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte ist der Beklagten auch unmittelbar zuzurechnen; sie habe mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.

    Daraus folge allerdings noch nicht, dass die Beklagte für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge hafte. Der Beklagten ist nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet habe, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen. Die Inanspruchnahme des Betreibers einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung setze die Haftung des Betreibers aufgrund der Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine sei regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist vielmehr grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

    Das bedeutet für die Praxis, dass ein Betroffener erst dann einen Anspruch auf Unterlassung persönlichkeitsrechtsverletzender Suchergänzungsvorschläge hat, wenn er zuvor dem Betreiber der Internet-Suchmaschine auf die Rechtsverletzung hingewiesen hat.

    Dr. Wolfgang Walchner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 5/13

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