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Personengesellschaft: Das neue Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung
Mit dem neuen § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) hat der Gesetzgeber erstmalig die Möglichkeit geschaffen, das Personengesellschaften zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz optieren können, ohne zivilrechtlich ihre Rechtsform zu verändern.
Die neue Regelung ist erstmalig für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre anwendbar. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 30.09.2021 den Entwurf eines BMF-Schreibens vorgelegt, mit dem bislang offene Fragen der Anwendung der Neuregelung geklärt werden sollen. Nach § 1a KStG können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften auf Grund eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses zur Besteuerung mit Körperschaftsteuer optieren. Hierzu ist ein elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellender Antrag erforderlich.
Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung gilt gemäß § 1a Abs. 2 KStG als Formwechsel, so dass die Regelungen des § 25 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) entsprechend anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass die Option wie eine Einbringung in eine Kapitalgesellschaft zu behandeln ist und insbesondere sämtliche Voraussetzungen der §§ 20 ff. UmwStG für eine Buchwertfortführung erfüllt sein müssen. Das BMF stellt nunmehr klar, dass es sich um eine Einbringung der Mitunternehmeranteile (und nicht etwa des Betriebes) handelt, so dass auch wesentliche Betriebsgrundlagen, die bislang zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gezählt haben, miteingebracht und damit auf die Mitunternehmerschaft übertragen werden müssen.
Verlustvorträge nach § 10d Einkommensteuergesetz (EstG) der Gesellschafter bleiben erhalten. Vortragsfähige Gewerbeverluste nach § 10a Gewerbesteuergesetz (GewStG) sowie ein Zins- oder EBITDA-Vortrag und Verluste nach §§ 15a und 15b EStG gehen hingegen im Wege der fiktiven Einbringung unter.
Nach der Option wird die optierende Gesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, so dass grundsätzlich sämtliche Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Außensteuergesetzes und des Umwandlungssteuergesetzes Anwendung finden, sofern diese auf alle Kapitalgesellschaften unabhängig von ihrer spezifischen Rechtsform anzuwenden sind.
Aufgrund der Einbringung müssen optierende Gesellschaften, die ihren Gewinn zuvor im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt haben, zwingend zur Bilanzierung übergehen und einen entsprechenden Überführungsgewinn als laufenden Gewinn versteuern.
Auch die Gesellschafter werden zukünftig wie Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft besteuert. Insofern gelten insbesondere auch die Regelungen der verdeckten Gewinnausschüttung, d.h. durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderungen dürfen das Einkommen der optierenden Gesellschaft nicht mindern. Eine Rückoption ist nach § 1a Abs. 4 KStG grundsätzlich möglich, wobei auch dieser als Formwechsel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwStG gilt.
Die frühzeitige Veröffentlichung des Entwurfs eines BMF-Schreibens ist sehr zu begrüßen, jedoch bleiben auch nach Veröffentlichung des Entwurfs noch zahlreiche Detailfragen offen.
Mit der Optionsmöglichkeit hat der Gesetzgeber eine Gestaltungsmöglichkeit für die Besteuerung von Personenhandelsgesellschaften geschaffen. Ob diese im Einzelfall für die Gesellschaften und deren Gesellschafter vorteilhaft ist, kann nicht pauschal, sondern nur in jedem konkreten Einzelfall beurteilt werden. Da die steuerlichen Folgen vollumfänglich denen des UmwStG entsprechen, sollte vor einer Option immer sehr genau geprüft werden, ob die auch zivilrechtliche Umwandlung nicht doch der bessere Weg ist. Insbesondere die beschränkte Haftung der Gesellschafter, der zeitlich unbeschränkte Bestand der Kapitalgesellschaft und die einfache Fungibilität der Anteile können wichtige Argumente für den vollständigen Wechsel der Rechtsform sein.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 9/21
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