Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Newsletter

    Porsche-Deal: Aktionismus des BMF geht weiter!

    Bereits im Rahmen des "Jahressteuergesetzes 2015" hat der Bundesrat von der Bundesregierung zahlreiche Gesetzesänderungen gefordert, die der Vermeidung angeblicher Steuerumgehungen dienen sollen. Ein Hauptanliegen waren Änderungen im Umwandlungssteuergesetz, um zu verhindern, dass die von Porsche und VW genutzte Möglichkeit bei Anteilseinbringungen neben den Anteilen auch erhebliche sonstige Gegenleistungen zu erbringen, weiterhin möglich ist.



    In seinem Referentenentwurf vom 19.02.2015 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auch diesen Punkt aufgegriffen. Ein Buchwertansatz soll bei Einbringungen sowohl nach §§ 20, 21 UmwStG (in Kapitalgesellschaften) als auch nach § 24 UmwStG (in Personengesellschaften) nur noch möglich sein, wenn - neben den bisherigen Anforderungen - sichergestellt ist, dass der gemeine Wert der neben den Geschäftsanteilen gewährten Gegenleistung 25% des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder 300.000 €, jedoch höchstens den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens, nicht übersteigt. Auch in den Regelungen des § 22 UmwStG zu den schädlichen Ersatzrealisationstatbeständen sind entsprechende Änderungen vorgesehen.



    Der Gesetzesvorschlag ist ein weiteres Beispiel dafür, dass der Gesetzgeber zunehmend auf einzelne in der Presse diskutierte Fälle reagiert und meint, angebliche Regelungslücken punktuell schließen zu müssen. Der Systematik der Steuergesetze ist dieses Vorgehen mit Sicherheit abträglich.



    Da der Referentenentwurf auch in diesem Punkt eine Forderung des Bundesrates erfüllt, besteht ein erhebliches Risiko, dass diese Regelung auch tatsächlich umgesetzt wird. Sie soll rückwirkend für alle Umwandlungen nach dem 31.12.2014 gelten.



    Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzanteilen, die ebenfalls vehement von dem Bundesrat gefordert wurde, soll nunmehr im Rahmen der umfassenden Neuregelung der Investmentbesteuerung geregelt werden. Diesbezüglich wurde ein entsprechender Gesetzesentwurf für das dritte Quartal 2015 angekündigt.



    Dr. Uwe Scholz



    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 2/15

    Drucken | Teilen