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    Praxistipp: Probleme bei geringfügiger Beschäftigung und Praktikanten aus dem Mindestlohngesetz

    Das Mindestlohngesetz verbindet man auf den ersten Blick nur mit der Zahl 8,50 € Stundenlohn. Das Gesetz enthält aber auch weitere Fallen, auf die wir kurz hinweisen wollen.



    Die erste Falle betrifft geringfügig Beschäftigte. Denn § 17 Abs. 1 MiLoG sieht für den Arbeitgeber die Verpflichtung vor, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Bei Verstößen drohr dem Arbeitgeber nach § 21 Abs. 1 Nr. 7 MiLoG ein Bußgeld von bis zu 30.000 €. Die Schwierigkeiten zur Einhaltung dieser Verpflichtung bei den Arbeitnehmern, die nicht während der üblichen Geschäftszeiten des Arbeitgebers tätig werden, liegen auf der Hand. Wie soll der Arbeitgeber in der im Gesetz vorgeschriebenen Art und Weise dokumentieren, dass Reinigungskräfte von 5 bis 8 Uhr morgens gearbeitet haben? Einen kleinen Hoffnungsschimmer enthält allerdings Abs. 4, wonach das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung einvernehmlich mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmen kann, wie die Verpflichtungen des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt wird, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen Wirtschaftsbereiches oder Wirtschaftszweiges dies erfordern. Es bleibt die Hoffnung, dass eine praxisnahe Regelung getroffen wird. Wann allerdings eine solche Rechtsverordnung kommt, ist ungewiß, sie ist "zu Jahresbeginn 2015" angekündigt. § 17 MiLoG gilt allerdings ab dem 01.01.2015.



    Die nächste Falle betrifft Praktikanten. Wir erinnern in diesem Zusammenhang: das Mindestlohngesetz gilt auch für Praktika, die nicht ausdrücklich in § 22 Abs. 1 S. 2 MiLoG ausgeschlossen werden. Ausgenommen ist damit u.a. nach Ziffer 2 ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums und nach Ziffer 3 ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung. Zwar gilt der Mindestlohn erst ab dem 01.01.2015. Das Gesetz selbst ist am aber 11.08.2014 in Kraft getreten. Deshalb werden für die Feststellung des Dreimonatszeitraums auch Zeiten vor dem 01.01.2015 berücksichtigt mit der Folge, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns in Fällen nicht zwangsläufig frühestens am 01.04.2015 beginnt.




    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 11/14

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