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    Privatnutzung von Dienstwagen nach Kündigung

    Das BAG hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung eine vorformulierte Vertragsbedin-gung grundsätzlich als wirksam angesehen, wonach die Überlassung eines Dienstwagens, welcher privat genutzt werden darf, im Falle einer Freistellung nach Kündigung entschädi-gungslos widerrufen werden kann.



    Das BAG hat unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung in dem Urteil vom 21.03.2012, Az.: 5 AZR 651/10, entschieden, dass die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung einen geldwerten Vorteil und Sachbezug darstelle. Die Gebrauchsüberlassung sei regelmäßig eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Diese Rechtslage werde durch das vertraglich vereinbarte Widerrufsrecht geändert, denn ohne den Widerrufsvorbehalt sei der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeit-nehmer während des Arbeitsverhältnisses die vereinbarte Privatnutzung eines Dienstwagens zu ermöglichen. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht ein-räumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegen aber der Inhaltskontrolle.



    Das BAG stellte fest, dass der streitgegenständliche Widerrufsvorbehalt weder aus formellen noch aus materiellen Gründen unwirksam sei. Die streitgegenständliche Formulierung sei hinreichend transparent, so dass der Arbeitnehmer im Falle einer Freistellung mit dem Ent-zug der Privatnutzung rechnen könne. Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts sei zumutbar, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen kann. Der Widerruf der Privatnutzung eines Dienstwagens sei im Zusammenhang mit einer wirksamen Freistellung des Arbeitnehmers auch zumutbar, da der Arbeitnehmer den Dienstwagen nicht mehr für Dienstfahrten nutzen müsse. Entgegen der Vorinstanz hat das BAG klargestellt, dass es weder einer Ankündi-gungs- oder Auslauffrist, noch einer Änderungskündigung bedürfe.



    Dennoch hat der BAG im streitgegenständlichen Fall die Ausübung des Widerrufsrechts als unwirksam angesehen mit der Folge, dass der Arbeitgeber Schadensersatz zu leisten hatte. Die Ausübung des Widerrufsrechts unmittelbar nach Ausspruch der Eigenkündigung durch den Arbeitgeber sei insofern unbillig.



    Bei der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hat das BAG erneut auf die steuerliche Be-wertung hingewiesen.



    Auf der Grundlage dieser Entscheidung kann vor allem im Falle einer langen Kündigungs- und damit auch Freistellungsphase durch einen Widerrufsvorbehalt sicherstellen, dass der Arbeitgeber während einer langen Freistellungsphase nicht mit hohen, vermeidbaren PKW-Kosten belastet wird.




    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 11/12

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