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Rechtsanspruch auf U3-Betreuung
Ab dem 01.08.2013 gilt gem. § 24 SGB VIII ein Rechtsanspruch für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren in einer Kindertagesstätte.
Da davon auszugehen ist, dass einige Kommunen nicht in der Lage sind ab dem 01.08.2013 genügend Kitaplätze zur Verfügung zu stellen, möchten wir auf einen im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.07.2013, Az.: 19 L 877/13 hinweisen. Danach ist der Rechtsanspruch auf eine wohnortnahe Betreuung von Kindern unter 3 Jahren nicht erfüllt, wenn die angebotene Kindertagesstätte mehr als 5 km entfernt liegt.
Bereits im vergangenen Jahr hatte das Verwaltungsgericht Mainz Schadensersatzanspruch zugebilligt, wenn ein Kind in einer privaten Einrichtung untergebracht werden muss, weil ein Kindergartenplatz vom öffentlichern Träger der Jugendhilfe nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Der vom Verwaltungsgericht Mainz zugesprochene Schadensersatz berechnet sich nach den Kosten für eine private Kinderbetreuung unter Abzug der anderweitig ersparten finanziellen Belastungen (z. B. durch Kindergartenbeiträge).
H. Krumscheid
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/13
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