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Sanierungskredite: Haftungsrisiken für die Gläubiger
Wer einem Unternehmen in der Krise Kredite gewährt, weiß, dass er sein Geld verlieren kann. Nicht so offensichtlich ist die Gefahr, dass er darüber hinaus gegenüber anderen Gläubigern des Unternehmens haftbar sein kann, wenn es zur Insolvenz kommt.
Gerät ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten, wird es bemüht sein, seine Gläubiger um Unterstützung zu bitten. Diese kann darin bestehen, bereits gewährte Kredite (entweder Darlehen oder auch Lieferantenkredite) in Form von gestundeten Lieferantenforderungen zu verlängern, oder sogar zusätzliche Kredite in Form von Darlehen zu gewähren. Potentielle Kreditgeber sind dabei nicht nur Banken, sondern auch und gerade Geschäftspartner des sich in der Krise befindlichen Unternehmens, die aus verschiedenen Gründen, etwa wegen der besonderen Bedeutung der Geschäftsbeziehung mit dem in der Krise befindlichen Unternehmen, geneigt sein können, dieses finanziell zu unterstützen und damit sein Überleben zu sichern.
Weitere jüngere Rechtsprechung zu diesem Thema rechtfertigt noch einmal den nachdrücklichen Hinweis, dass für den Gläubiger mit der Darlehensgewährung erhebliche Risiken verbunden sind, wenn das notleidende Unternehmen letztlich trotz finanzieller Unterstützung in die Insolvenz geht.
Das Risiko, dass der Darlehensgeber sein Geld in der Insolvenz deswegen verliert, weil er seinen Rückzahlungsanspruch nicht mehr geltend machen kann und dieser deshalb Teil der Insolvenzforderung wird, liegt ohnehin auf der Hand und ist für keinen Gläubiger überraschend.
Nicht ganz so selbstverständlich dürfte bei einem Gläubiger hingegen die Erkenntnis sein, dass er mit einer Rückforderung des Insolvenzverwalters rechnen muss, wenn er dem Schuldnerunternehmen vor Insolvenzanmeldung zeitweise Geld geliehen hatte, das das Schuldnerunternehmen vor Insolvenzeröffnung aber an ihn zurückgezahlt hat. Gemäß § 130 der Insolvenzordnung muss der Gläubiger nämlich alle insoweit zurückgewährten Darlehen an die Insolvenzmasse zurückzahlen, die er in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten hat, es sein denn, er kann nachweisen, dass ihm die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldnerunternehmens nicht bekannt war und dass er auch keine Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen ließen. Dieses Risiko besteht sogar bis zu einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Antragstellung, allerdings muss der Verwalter dann die Absicht, andere Gläubiger zu benachteiligen, beweisen. Um den Nachweis der Unkenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit führen zu können, verlangt die Rechtsprechung, dass der Gläubiger darlegen und beweisen kann, dass er sich von der Sanierungswürdigkeit und -fähigkeit des Krisenunternehmens überzeugt hat. Zu diesem Zweck werden üblicher Weise Sanierungsgutachten erstellt, die bestimmten Anforderungen entsprechen müssen (siehe den Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer, IDW S 6) und deren Inhalt auch von der Rechtsprechung im Streitfall überprüft wird, vergleiche insbesondere Urteil des Oberlandesgerichts Köln, Az.: 18 U 134/05, vom 24.09.2009, vergleiche im Übrigen Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: IX ZR 156/09, vom 08.12.2011.
Besonders kritisch ist die Gewährung von Sanierungsdarlehen deshalb zu beurteilen, weil das Risiko des Darlehensgebers sogar noch über dasjenige des Verlustes des von ihm selbst gewährten Darlehens (bzw. das Risiko der Pflicht zur Erstattung der Rückzahlung an den Insolvenzverwalter) hinausgeht. In krassen Fällen kann der Gläubiger nämlich sogar der Beihilfe zur Insolvenzverschleppung beschuldigt werden und sich gegenüber anderen Gläubigern haftbar machen, weil diese im Vertrauen auf den Fortbestand des Unternehmens ihrerseits weitere Darlehen gewährt oder Forderungen gestundet haben (z. B. durch weitere Lieferungen gegen Zahlungsziel). Solche Fälle sind etwa dann denkbar, wenn ein Darlehen zur kurzfristigen Sicherung des weiteren Überlebens gewährt wird, um das Schuldnerunternehmen etwa in die Lage zu versetzen, bestehende sonstige Verbindlichkeiten des Schuldners aus der Geschäftsbeziehung zu begleichen, um es nach Erledigung dann fallen zu lassen.
In allen Fällen einer geplanten Gewährung von Sanierungskrediten an in der Krise befindliche Unternehmen ist daher eine sorgfältige Prüfung der Haftungsrisiken anzuraten.
Dr. Jürgen Hoffmann
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 11/12
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