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Schonfrist für inaktive Bankguthaben in Griechenland verlängert
In dem Newsletter 2/13 berichteten wir über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf die Konfiszierung von inaktiven Bankguthaben in Griechenland. Der Gerichtshof hat in der früheren Regelung einen Verstoß gegen Menschenrechte gesehen, weil die Bankkonten nach 20 Jahren ohne jegliche Vorwarnung konfisziert wurden. Wie seinerzeit angekündigt wurde das Gesetz 4151/2013 am 29.04.2013 verabschiedet.
Als inaktiv gelten in Griechenland auch nach der Neuregelung Bankkonten, die keine vom Kontoinhaber veranlasste Kontobewegung zeigen. Zinsgutschriften gelten dabei nicht als Kontobewegung. Als inaktiv charakterisierte Bankguthaben in Griechenland bleiben trotz der Neuregelung bis April 2014 von der automatischen Konfiszierung durch den Fiskus verschont.
Um dem Urteil des Gerichtshofs gerecht zu werden, wird in Art. 8 G. 4151/2013 nunmehr geregelt, dass alle 5 Jahre eine Benachrichtigung an den Kontoinhaber in Form eines Briefes erfolgen soll, solange durch das Guthaben die Benachrichtigungskosten gedeckt sind. Die 2. und die 3. Benachrichtigung erfolgt durch Einschreiben, wenn das Guthaben 100 übersteigt. Für Bankguthaben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mehr als 15 Jahre inaktiv waren, wird nur eine Benachrichtigung gefordert.
Auf Basis des Gesetzes ist jedes in Griechenland aktive Kreditinstitut verpflichtet, nach Verstreichen der 20-jährigen Frist umgehend bis Ende April eines jeden Jahres die inaktiven Bankguthaben nebst den entsprechenden Zinsen an den Fiskus abzuführen, indem es die einschlägigen Beträge auf ein Sonderkonto bei der Griechischen Bank überweist und gleichzeitig die zuständige Direktion der Rechnungszentrale des Staates über die Erfüllung der sich von dem Gesetz ableitenden Verpflichtungen informiert.
Aufgrund der späten Verabschiedung des Gesetzes wird die vorgeschriebene Meldung der Banken nunmehr erst Ende April 2014 erfolgen. Das hat zur Folge, dass diese Guthaben, die zur Deckung der Bedürfnisse des Fiskus für die Unterstützung sensibler gesellschaftlicher Gruppen genutzt werden, faktisch ein Jahr später zur Verfügung stehen werden. Gleichzeitig haben die Inhaber auch mehr Zeit, ihre Konten zu aktivieren.
Dr. Irini Ahouzaridi
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/13
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