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Sparkasse Ulm darf langlaufende Sparverträge nicht kündigen
Das Landgericht Ulm hat in einem Urteil vom 26.01.2015, Az.: 4 O 273/13, einer Festellungsklage des Kunden eines langlaufenden gutverzinsten Sparvertrag Recht gegeben, wonach die Sparkasse nicht berechtigt ist, den Sparvertrag vor Ablauf der 25jährigen Einzahlungslaufzeit zu kündigen.
Die Sparkasse versuchte seit geraumer Zeit die so genannten Scalaverträge, die das Recht des Kunden vorsehen, während der - bis zu 25 Jahre währenden Laufzeit - jederzeit Sparraten zwischen 25 und 2.500 monatlich einzuzahlen und hierfür für heutige Zeiten äußerst attraktive Zinsen zu erlangen, zu beendigen. Nach der Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass eine außerordentliche Kündigung nicht möglich sei und auch die Sparkasse die Erhöhung der monatlichen Sparraten nicht verweigern dürfte.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/15
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