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Steuerrelevante Einnahmen auch bei Verzicht auf Ansprüche eines Gesellschaftergeschäftsführers
Die Finanzverwaltung hat auf verschiedene Urteile des BFH zur Auswirkung eines Verzichts eines Gesellschaftergeschäftsführers auf Ansprüche gegen die GmbH durch ein BMF-Schreiben reagiert. Danach kann beim Gesellschaftergeschäftsführer eine zu versteuernde Einnahme selbst dann vorliegen, wenn ihm seitens der GmbH gar keine Zahlungen zugeflossen sind.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 12.05.2014, Az.: IV C2-S2743/12/10001-DOK2014/0074863, weitgehend eine Rechtsprechung des 6. Senats des BFH in jüngeren Urteilen zu den einkommensteuerlichen Auswirkungen des Verzichts eines Gesellschaftergeschäftsführers auf Ansprüche gegen die GmbH zusammengefasst und dabei diese Rechtsprechung weitgehend übernommen (Urteile des BFH vom 3. Februar 2011, Az.: VI R 66/09 - Zuflussfiktion eines beherrschenden GmbH-Gesellschaftergeschäftsführers -, Urteil vom 03.02.2011, Az.: VI R 4/10 und vom 15.05.2013, Az.: VI R 24/12, für den nicht beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer).
Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Finanzverwaltung mit dem genannten BMF-Schreiben anschließt, fließt dem beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung (z.B. aus einem gleichzeitig bestehenden Geschäftsführervertrag) dann zu, sobald sie fällig ist. Mithin kommt es nicht darauf an, ob die Forderung seitens der GmbH dann auch tatsächlich erfüllt wird. Schon allein die Fälligkeit solcher Ansprüche führt einkommensteuerlich bei dem beherrschenden Gesellschafter zu einem (fiktiven) Zufluss, und zwar auch dann, wenn die Vermögensmehrung beim beherrschenden Gesellschafter auf Seiten der Gesellschaft gar nicht gewinnmindernd in der Bilanz, etwa durch Einstellung einer Verbindlichkeit, ausgewiesen wurde. Im Falle eines nicht beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführers, der z.B. auf Gehaltsbestandteile verzichtet (Sondertantieme, Weihnachtsgeld), liegt dann kein Zufluss vor, wenn auf solche Ansprüche vor Fälligkeit verzichtet wurde. Bei einem vorfälligen Verzicht komme es dementsprechend auch nicht zu einer verdeckten Einlage bei der Gesellschaft.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 8/14
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