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Strafbesteuerung für "schwarze Investmentfonds" europarechtswidrig
Erfüllt ein Investmentfonds nicht die sehr umfangreichen Veröffentlichungspflichten des § 5 InvStG ist bei den Anteilseignern die so genannte Strafbesteuerung gem. § 6 InvStG anzuwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Wert des Investmentanteils während des Jahres tatsächlich gestiegen oder gefallen ist. Mit Urteil vom 09.10.2014, Az.: C-326/12 Rechtssache van Caster, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass diese Regelung mit der Kapitalverkehrsfreiheit nicht vereinbar ist.
Nach § 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) sind bei inländischen und ausländischen Investmentfonds die ausgeschütteten sowie ausschüttungsgleichen Erträge und der so genannte Zwischengewinn im Veräußerungszeitpunkt steuerpflichtig. Dies gilt jedoch nur, wenn der Fonds die in § 5 geforderten Angaben form- und firstgerecht bekannt gibt. Anderenfalls greift die Strafbesteuerung des § 6 InvStG, ohne dass eine Möglichkeit besteht, die von § 5 geforderten Angaben anderweitig nachzuwiesen. Nach § 6 InvStG sind pauschal 70% des Mehrbetrags zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis des Investmentfonds anzusetzen, mindestens jedoch 6% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises.
Der EuGH stellt in seinem Urteil zunächst fest, dass die pauschale Besteuerung mit 6% des Rücknahmepreises eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt, da sie einen Steuerpflichtigen davon abhalten kann, in ausländische Fonds zu investieren. Hierbei geht der EuGH insbesondere davon aus, dass eine Besteuerung mit 6% des Rücknahmepreises insbesondere in der momentanen Niedrigzinsphase regelmäßig zu einer höheren Besteuerung führt, als eine Besteuerung auf Basis der tatsächlich von dem Fonds erzielten Erträge. Allein die Tatsache, dass es in Phasen von sehr hohen Zinsen im Einzelfall auch günstiger sein kann, wenn die Besteuerung pauschal mit 6% des Rücknahmepreises erfolgt, führt nicht zur Verneinung einer Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit.
Diese ist auch nicht gerechtfertigt. Insbesondere dient die Regelung in keiner Weise der Sicherstellung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Zwar erkennt der EuGH an, dass die Sicherstellung der Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle auch ein Rechtfertigungsgrund sein kann. Jedoch würde auch dies keine Regelung rechtfertigen, die es dem Steuerpflichtigen unmöglich macht, den Nachweis der von dem Fonds erzielten Erträge auch in anderer Weise als durch die in § 5 InvStG vorgesehenen Veröffentlichungen vorzunehmen. Nach Ansicht des EuGH muss es dem Steuerpflichtigen durch entsprechende einheitliche Bestimmungen der Finanzverwaltung ermöglicht werden, Nachweise vorzulegen, die eine ordnungsgemäße Besteuerung ermöglichen, ohne dabei jedoch den formalen Voraussetzungen des § 5 InvStG genügen zu müssen.
Für Steuerpflichtige, die in ausländische so genannte intransparente oder schwarze Fonds investiert haben, bedeutet das Urteil zwar nicht, dass eine Besteuerung nach § 6 InvStG grundsätzlich unzulässig ist, jedoch eröffnet das Urteil des EuGH dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die tatsächlich von dem Fonds erzielten Erträge nachzuweisen, auch wenn der Fonds nicht die nach § 5 InvStG erforderlichen Angaben veröffentlicht. In der Praxis wird es aber sicherlich nur im Einzelfall gelingen, die für die Berechnung der tatsächlich steuerpflichtigen Erträge erforderlichen Angaben zu verschaffen.
Insofern ist die Situation mit der der EuGH Urteile in der Rechtssache Meilicke vergleichbar, in denen der EuGH zwar auch die Unvereinbarkeit der deutschen Regelungen mit dem EU Recht festgestellt hat, die deutsche Finanzverwaltung jedoch versucht die Umsetzung durch nahezu unmögliche formale Nachweiserfordernisse zu unterlaufen.
Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzgerichte die Anforderungen an den Nachweis der erzielten Erträge im Einzelfall auf ein erfüllbares Maß beschränken.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 11/14
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