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Transparenzregister 2.0: Novelle des Geldwäschegesetzes und aktualisierte FAQs des Bundesverwaltungsamts – Handlungspflichten für Gesellschaften und ihre Gesellschafter
Zum 1. Januar 2020 ist das Umsetzungsgesetz zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten. Dies bringt einige Neuerungen für das seit dem 1. Oktober 2017 geschaffene Transparenzregister. Dies soll zum Zwecke der Geldwäscheprävention die hinter gesellschaftsrechtlichen Strukturen stehenden natürlichen Personen erkennbar machen. Neben weiteren Compliance-Pflichten für Gesellschaften und ihre wirtschaftlich Berechtigten sieht das Geldwäschegesetz (GwG) ein erweitertes Recht zur Einsicht in das Transparenzregister vor. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) hat zudem seine Auslegungshinweise zum Transparenzregister (Transparenzregister – Fragen und Antworten, „FAQs“) aktualisiert. Besonders sorgfältig sollten KGs bzw. GmbH & Co. KGs und ihre Gesellschafter Meldepflichten prüfen, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsamts für diese Gesellschaften in vielen Fällen Meldepflichten bestehen.
Im Folgenden beleuchten wir weitere wichtige Neuerungen:
Meldepflichtige juristische Personen und Personengesellschaften sind nunmehr zur Ermittlung meldepflichtiger Informationen im Kreis der Anteilseigner verpflichtet, wenn sie die notwendigen Informationen zur wirtschaftlichen Berechtigung nicht von ihnen selbst erhalten. Die Anteilseigner müssen innerhalb einer angemessenen Frist auf die Anfrage antworten (§ 20 Abs. 3a GwG). Die Ermittlungen und die ermittelten Informationen muss die Gesellschaft dokumentieren. Die neuen Pflichten werden flankiert durch neue Bußgeldtatbestände (§ 56 Abs. 1 Nr. 59 und 60 GwG), was die Gesellschaften zu umfassenden Ermittlungen anhalten soll. Eine Ausnahme von den Nachforschungspflichten gilt dann, wenn die Angaben der Gesellschaft bereits anderweitig bekannt sind. Dies birgt Risiken, da der Umfang der Ermittlungspflicht unklar ist; für betroffene Gesellschaften kann zudem erheblicher Aufwand entstehen. Verweigern die Anteilseigner ihre Mitwirkung, droht auch diesen ein Bußgeld (§ 56 Abs. 1 Nr. 58 GwG).
Nunmehr muss bei Meldungen zum Transparenzregister auch die Staatsangehörigkeit mitgeteilt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Diese ergibt sich regelmäßig nicht aus öffentlichen Registern (bspw. aus der im Handelsregister elektronisch abrufbaren GmbH-Gesellschafterliste); die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 S. 1 GwG würde daher in vielen Fällen leer laufen. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen der Mitteilungsfiktion deshalb angepasst. Damit die Mitteilungsfiktion eingreift, müssen sich keine Angaben zur Staatsangehörigkeit aus den öffentlichen Registern ergeben. Für die Praxis ergeben sich daher nach der neuen gesetzlichen Regelung keine Meldepflichten, wenn bislang die Mitteilungsfiktion eingegriffen hat.
Erweitert wurde auch das Einsichtsrecht in das Transparenzregister. Ein berechtigtes Interesse ist nicht mehr erforderlich. Vielmehr können „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“ Einsicht nehmen. Diese Einsichtnahme beschränkt sich aber auf einen Teil der Registerdaten (Name, Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeit und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, § 23 Abs. 1 S. 2 GwG).
Gesellschaften in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder der GmbH & Co. KG sollten besonders sorgfältig etwaige Melde- bzw. Auskunftspflichten prüfen. Entgegen der Gesetzesbegründung vertritt das für Bußgeldverfahren zuständige Bundesverwaltungsamt in seinen aktualisierten FAQs die Auffassung, dass diese Gesellschaftsformen grundsätzlich mitteilungspflichtig sind, wenn mindestens ein Kommanditist wirtschaftlich Berechtigter ist. Die Mitteilungsfiktion soll nur ausnahmsweise eingreifen, zB für die Ein-Mann-GmbH & Co. KG. Hieraus ergeben sich noch Zweifelsfragen, die einer Klärung durch die Rechtsprechung bedürfen. In der Praxis sollten sich Gesellschaften aber zunächst an den FAQs des BVA orientieren. Sollten notwendige Meldungen nicht getätigt worden sein, drohen empfindliche Bußgelder. Daneben wurde mit der GwG-Novelle auch das Prinzip des „naming and shaming“ eingeführt, wonach bestandskräftige Bußgeldbescheide im Internet für die Dauer von 5 Jahren veröffentlicht werden (§ 57 Abs. 1 S. 1 GwG).
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/20
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