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    Unabhängigkeit des Treuhänders bei Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung ist nicht durch Zivilgerichte zu überprüfen

    Gem. § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung von der Zustimmung eines „unabhängigen Treuhänders“ abhängig. Eine Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders hat jedoch nicht im Rechtsstreit des Versicherungsnehmers über die Berechtigung der Prämienanpassung durch die Zivilgerichte zu erfolgen. Vielmehr haben die Zivilgerichte nur die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung zu überprüfen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 - entschieden.

    Damit hat der BGH die Entscheidung des Landgerichtes Potsdam vom 29.07.2017 aufgehoben. Das Landgericht Potsdam - und ihm folgend auch verschiedene andere Instanzgerichte - hatte die Wirksamkeit von Prämienanpassungen schon wegen fehlender Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders verneint (vgl. Newsletter 4/2018) und keine materielle Prüfung der Prämienerhöhung mehr vorgenommen. Die beklagten Versicherer waren zur Rückzahlung bereits vereinnahmter Erhöhungsbeträge verurteilt worden. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes ist die Unabhängigkeit jedoch nur Voraussetzung für die Bestellung des Treuhänders nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften, nicht aber für die Wirksamkeit einer von ihm nach seiner Bestellung abgegebenen Zustimmungserklärung. Die Interessen des Versicherungsnehmers seien dadurch gewahrt, dass im Rechtsstreit über die Prämienerhöhung vor den Zivilgerichten eine umfassende materielle Prüfung der Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Beitragsanpassung stattfinde.

    Der Bundesgerichtshof hat daher den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur Prüfung, ob eine hinreichende Begründung der Prämienanpassungen im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG und die materiellen Voraussetzungen für eine Prämienanpassung vorgelegen haben, zurückverwiesen.

    Herbert Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/19

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