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    Verbraucher aufgepasst: Schriftformerfordernis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

    Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes“ vom 17.02.2016 ändert sich zum 01.10.2016 die Regelung des § 309 Nr. 13 BGB. Nunmehr soll grundsätzlich statt der „Schriftform“ die „Textform“ ausreichen.

    Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nunmehr unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen (insbesondere Kündigungen), die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere als die Textform gebunden werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung liegt der Grund der Neuregelung darin, dass Schriftformklauseln von Verbrauchern häufig falsch verstanden wurden, so dass eine eigenhändige Unterschrift und die Übersendung des Schriftstückes per Post als erforderlich gesehen wurde, was nach § 127 Abs. 2 BGB nicht erforderlich ist. Die Textform wird nach § 126 b BGB gewährt, wenn eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einen dauerhaften Datenträger abgegeben wird.

    Auswirkungen hatdie Gesetzesänderung für Erklärungen wie Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen, Vertragskündigung oder Mängelrügen. Statt wie bisher ausschließlich postalisch Erklärungen abzugeben, werden nun Verbraucher auch vermehrt auf Kommunikationsmittel wie E-Mail, Textnachrichten via SMS oder „Whatsapp“ zurückgreifen, allerdings nur, wenn die erforderlichen Zugangsdaten für elektronische Erklärungenvon Seiten des Empfängers in den Verkehr gebracht wurden. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, wird empfohlen, einen Zugangsnachweis zu fordern; im Streitfalle ist es regelmäßig Sache des Verbrauchers die Fristwahrung nachzuweisen.Die Absendung einer E-Mail oder Kurzmitteilung gilt als solcher Nachweis nicht; vielmehr ist auf eine automatisierte Zugangsbestätigung oder eine erbetende Rückmeldung des Empfängers abzustellen.

    Diese Gesetzesänderung betrifft ausdrücklich nicht die Bereiche, in denen das Gesetz eine strengere Form vorsieht. Die Schriftform ist im Arbeitsrecht gemäß § 623 BGB sowie im Mietrecht gem. § 563 Abs. 1 BGB weiter Voraussetzung für eine formgerechte Kündigung. Durch die Neuregelung ist jedoch das Schriftformerfordernis für die Einhaltung der Ausschlussfrist in Arbeitsverträgen nicht erforderlich.

    Auf Verträge, die vor dem 30.09.2016 geschlossen wurden, hat die Änderung keine Auswirkung. Fraglich ist allerdings, ob Altverträge, die nach dem 30.09.2016 abgeändert werden, als Neuverträge im Sinne der Vorschrift gelten. Dagegen spricht der Wortlaut der Übergangsregelung, wonach die Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB nur auf nach dem 30.09.2016 entstandene „Schuldverhältnisse“ anzuwenden ist. Eine Vertragsänderung begründet insoweit kein neues Schuldverhältnis im Sinne der Norm, sondern modifiziert lediglich das bereits Bestehende. Allerdings bleibt offen, ob sich die Rechtsprechung nicht demnach bei Abänderung von Altverträgen für die Geltung des § 309 Nr. 13 BGB entscheidet.

    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 9/16

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