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Verschärfung der Mitteilungspflichten zum Transparenzregister
Der Gesetzgeber hat die Gangart im Kampf gegen verbotene Geldwäsche durch eine Verschärfung der Meldepflicht zum Transparenzregister verschärft. Alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften sind seit dem 01.08.2021 zur Mitteilung an das Transparenzregister aufgrund entsprechender Änderungen des Geldwäschegesetzes verpflichtet. Es gelten Übergangsfristen bis zum 31.03. bzw. 30.06.2022.
Durch das Geldwäschegesetz (GwG) vom 23.06.2017 hatte der Gesetzgeber u.a. die Einrichtung eines Transparenzregisters geregelt. Die Regelungen finden sich in §§ 18 ff. GwG. Das Register wird vom Bundesverwaltungsamt geführt. Nach diesen Vorschriften sind u.a. juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG grundsätzlich verpflichtet, bestimmte Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Gesellschaften einzuholen, aufzubewahren und der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die hierfür erforderlichen Angaben finden sich in § 19 Abs. 1 GwG. Insbesondere müssen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten angegeben werden. Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft letztendlich steht, vgl. § 3 GwG.
Geschäftsführer und Vorstände von im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften konnten sich auch nach Einführung dieser Verpflichtung im Geldwäschegesetz in den meisten Fällen entspannt zurücklehnen. Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister galt nämlich als erfüllt, wenn sich die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus Dokumenten und Eintragungen ergaben, die elektronisch aus dem Handelsregister abrufbar waren. Dies bestimmte § 20 Abs. 2 GwG. Diese Bestimmung hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.08.2021 jedoch aufgehoben. Deshalb müssen jetzt die nach § 19 Abs. 1 GwG geforderten Angaben auch dann zum Transparenzregister angemeldet werden, wenn sie aus dem Handelsregister oder anderen Registern abrufbar sind. Hierzu verpflichtet sind die betreffenden Gesellschaften, diese mithin vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter. Bei schuldhaften Verstößen gegen die Mitteilungspflichten drohen empfindliche Geldbußen von bis zu 5 Mio. Euro. Immerhin hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsfristen eingeräumt, wonach die entsprechenden Meldungen durch eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31.03.2022 erfolgen müssen, falls es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt, bis zum 30.06.2022. In anderen Fällen kann noch bis spätestens 31.12.2022 gemeldet werden. Die verantwortlichen gesetzlichen Vertreter sollten diese Übergangsfrist wirksam nutzen.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 11/21
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