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Was ist bei einer befristeten Arbeitszeiterhöhung zu beachten?
Bei einer befristeten Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang bedarf es zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB solcher Umstände, die die Befristung eines gesondert über das erhöhte Arbeitszeitvolumen eines abgeschlossenen Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) rechtfertigen könnten.
Dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25.04.2018, Az.: 7 AZR 520/16) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die vollzeitbeschäftigte Klägerin hat mit der Beklagten nach der Elternzeit eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 50% vereinbart. Die Arbeitszeit der Klägerin wurde in der Folgezeit befristet von 50% auf 74,67% erhöht, wobei die Klägerin selbst zuletzt eine Erhöhung auf 75% beantragt hatte. Nach Ablauf der letzten Befristung verweigerte die Beklagte die Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung auf 74,67% und verweis auf das Ende der befristeten Erhöhung.
Das Bundesarbeitsgericht hat im Einklang mit dem Landesarbeitsgericht - unter Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung, Urteil vom 23.3.2016, Az.: 7 AZR 828/13 - der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben, da die Befristung der Arbeitszeiterhöhung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Die Vertragsinhaltskontrolle werde nicht durch die Regelungen der §§ 14 ff. TzBfG verdrängt, da das Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht für die Befristung einzelner Vertragsbedingungen gilt.
Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gelten grundsätzlich andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags darauf hin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist.
Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle Umstände zugunsten des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten. Liegt der Befristung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund i.S.v. § 14 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen.
Ein solcher Umstand liege bei einer befristeten Aufstockung der Arbeitszeit im erheblichen Umfang vor. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang sei in der Regel anzunehmen, wenn sich das Aufstockungsvolumen auf mindestens 25% einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung belaufe. Insofern hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts korrigiert, dass es nicht auf den Vergleich mit der individuellen Arbeitszeit ankommt. Das Bundesarbeitsgericht hat die streitgegenständliche Erhöhung um 24,67% als erheblich angesehen, weil es der Beklagten um die Besetzung einer ¾ Stelle ging, und die Arbeitszeit allein deshalb auf einen Umfang von 74,67% einer Vollzeitbeschäftigung festgelegt wurde.
Im Ergebnis hat das Bundesarbeitsgericht die Wirksamkeit der Befristung bereits deshalb verneint, weil keine Umstände vorgetragen wurden, die die Befristung eines gesondert über dieses Arbeitszeitvolumen geschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich rechtfertigen würden. Insofern sind die Voraussetzungen des § 14 TzBfG für die Befristung einzelner Vertragsbedingungen richtungsweisend. Selbst wenn das TzBfG nicht direkt Anwendung findet, ist es in der Praxis unerlässlich, seinen Maßstab für die Befristung einzelner Vertragsbedingungen mit zu berücksichtigen.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/18
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