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    Weihnachtsfeiern und andere Betriebsveranstaltungen als teure Steuerfalle

    Betriebsveranstaltungen sind nicht nur bei Arbeitnehmern beliebt, sondern auch aus Sicht des Arbeitgebers ein gern genutztes Instrument, um das Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitarbeiter und die Identifikation mit dem Unternehmen zu steigern. Derartige Veranstaltungen können aber schnell teurer als gedacht werden, wenn die Lohnsteuer zuschlägt.



    Aufwendungen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen stellen nur dann keine dem Grunde nach lohnsteuerpflichtige Zuwendung an die Arbeitnehmer dar, wenn die Betriebsveranstaltung ausschließlich im betrieblichen Interesse des Unternehmens liegt. In einem aktuellen Fall hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass eine Veranstaltung nicht deshalb im ausschließlichen Interesse des Unternehmens liegt, weil zu der Veranstaltung auch Geschäftspartner und Geschäftsfreunde eingeladen worden sind und die Veranstaltung somit auch dem Ausbau der Geschäftsbeziehungen diente. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie im entschiedenen Fall - der Anteil der nicht dem Betrieb angehörigen Gäste bei nur ca. 20% lag.



    Wenn die Veranstaltung nicht im ausschließlichen Interesse des Unternehmens liegt, kommt nach der ab dem 01.01.2015 geltenden Neuregelung des § 19 Abs. 1 Nr. 1a) EStG eine Steuerfreiheit der Zuwendung nur dann in Betracht, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer den Betrag von € 110 pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. Nach der Verschärfung des § 19 Abs. 1 Nr. 1a) EStG sind hierbei auch die Kosten zu berücksichtigen, die dem einzelnen Arbeitnehmer nicht individuell zurechenbar sind, sondern den bloßen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung darstellen. Außerdem werden bei Veranstaltungen, zu denen auch die Ehegatten und sonstige Familienangehörige der Arbeitnehmer eingeladen werden, die Kosten für diese Begleitpersonen ebenfalls dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. Der Gesetzgeber hat mit dieser Verschärfung auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofes von Dezember 2012 bzw. Mai 2013 reagiert, in denen der BFH die bisherige Verwaltungspraxis, die der jetzigen gesetzlichen Regelung entsprach, verworfen hatte.



    Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es bleibt somit abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Gelegenheit nutzt, die Frage abschließend zu klären, wann eine Betriebsveranstaltung im ausschließlichen Interesse des Unternehmens liegt und wann die € 110-Grenze zur Anwendung kommt.



    Bis auf Weiteres ist einem Unternehmen zu raten, bei der Planung von Betriebsveranstaltungen auf die Einhaltung der € 110-Grenze zu achten, wenn man eine steuerpflichtige Zuwendung an die Arbeitnehmer aus Anlass der Betriebsveranstaltung verhindern möchte. Zu beachten ist außerdem, dass auch die Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber wiederum einen steuerpflichtigen Zufluss auslöst.



    Dr. Uwe Scholz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 12/15

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