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Wie kündigt man einem Geschäftsführer oder einem Vorstandsmitglied?
Kündigungen des Anstellungsvertrags von Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern sind regelmäßig Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Schwerpunkt hierbei ist die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag. Daneben scheitern Kündigungen vielfach aber bereits an der vermeintlich einfachen Beachtung formaler Voraussetzungen bei der Bekanntgabe der Kündigung gegenüber dem Organmitglied. Das OLG Köln hat erst kürzlich die Kündigung eines Geschäftsführers aufgrund von Fehlern bei der Bekanntgabe für unwirksam erachtet.
Hintergrund der Problematik ist, dass bei einer GmbH die Gesellschafter nach § 46 Abs. 5 GmbHG zuständig für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sind. Nach einhelliger Auffassung umfasst diese Zuständigkeit als Annexkompetenz auch den Abschluss und die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags. Bei einer Aktiengesellschaft ist nach § 84 AktG der Aufsichtsrat zuständig für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie für den Abschluss und die Kündigung des Vorstandsanstellungsvertrags. Da jedoch weder die Gesellschafterversammlung noch der Aufsichtsrat als Kollektivorgan in der Lage sind gemeinsam die Gesellschaft bei der Bekanntgabe gefasster Beschlüsse zu vertreten, wird in der Praxis regelmäßig ein Gesellschafter oder der Aufsichtsratsvorsitzende bevollmächtigt, den Beschluss bekanntzugeben. Nach § 174 BGB ist aber der Kündigungsempfänger im Falle einer Erklärung durch einen Bevollmächtigten berechtigt, die Kündigungserklärung zurückzuweisen, wenn ihm keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Auch im vom OLG Köln entschiedenen Fall fehlte es an der Vorlage der Vollmachtsurkunde. Problematisch werden in der Praxis dann die Fälle, bei denen die Einhaltung der Frist für eine außerordentliche Kündigungen nach § 626 Abs. 2 BGB zu beachten ist. Im schlimmsten Fall besteht die Gefahr, dass das Anstellungsverhältnis mit einem Organmitglied mit allen Vergütungsregelungen fortbesteht, obwohl ein wichtiger die Kündigung rechtfertigender Grund vorlag.
Um solche Probleme zu vermeiden, ist ein gewisses Maß an Sorgfalt bei der Dokumentierung des Kündigungsbeschlusses, der Bevollmächtigung zur Kündigungserklärung und der Kündigungserklärung selbst zu verwenden. Beachtet man dies nicht, dann droht sogar eine persönliche Haftung des hiermit beauftragten Gesellschafters oder Aufsichtsratsmitglieds.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 8/16
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