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Wirksamkeit und Sanktionierung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots für GmbH-Geschäftsführer
In der Praxis häufig sind Vereinbarungen in GmbH-Geschäftsführerverträgen, wonach sich der Geschäftsführer für eine bestimmte Zeit - in der Regel 2 Jahre - nach Beendigung des Geschäftsführervertrages einer Wettbewerbstätigkeit enthalten muss. Zu den Bedingungen und der Tragweite eines solchen Verbots hat sich der BGH in einer jüngeren Entscheidung geäußert.
Mit seinem Urteil vom 23.04.2024, Az.: II ZR 99/92, DB 2024, 1741 hat der BGH seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes in GmbH-Geschäftsführerverträgen grundsätzlich zulässig ist. Solche Vereinbarungen sind allerdings nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten, was aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere des mit dem Wettbewerbsverbot verfolgten Zwecks von Fall zu Fall zu beurteilen ist, vgl. schon BGH, Urteil vom 14.07.1986, Az.: II ZR 254/85, DB 1986, 1915. Danach sind solche Wettbewerbsverbote in der Regel nur bis zu einem Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrages innerhalb eines räumlichen und gegenständlichen Bereichs zulässig, in dem das Unternehmen, in dem die Geschäftsführertätigkeit ausgeübt worden war, tätig ist.
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. schon BGH, Urteil vom 26.03.1984 – II ZR 229/83 – BGHZ 91, 1, 3; Urteil vom 28.04.2008 – II ZR 11/07 – DB 2008, 1558) muss dem Geschäftsführer einer GmbH, mit dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, keine Karenzentschädigung versprochen und gezahlt werden. Allerdings werden in der Praxis häufig solche Karenzentschädigungen vereinbart, teilweise verbunden mit der Bestimmung, dass die Verpflichtung zur Zahlung dieser Entschädigung entfällt, wenn der ausgeschiedene Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. Der BGH hat in der zitierten Entscheidung nun klargestellt, dass eine solche Sanktionsklausel auch wirksam ist, wenn sie vorsieht, dass die Zahlungsverpflichtung nicht nur ex nunc ab dem Zeitpunkt des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot entfällt, sondern auch rückwirkend zur Rückzahlung bereits ausgezahlter Karenzentschädigungen verpflichtet. Sieht die Karenzentschädigungsklausel des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes in einem GmbH-Geschäftsführervertrag also vor, dass im Falle des Verstoßes gegen ein wirksam vereinbartes Wettbewerbsverbot auch bereits ausgezahlte Karenzentschädigungen wieder an den früheren Dienstherrn zurückzuzahlen sind, so ist dies nach der zitierten Entscheidung des BGH nicht zu beanstanden.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/24
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