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Zeitpunkt des steuerlichen Verlustes durch Darlehensausfall!
In Newsletter 1/2018 haben wir über die Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Berücksichtigung des Ausfalls von Kapitalforderungen berichtet. In seinem Urteil vom 24.10.2017, Az.: VIII R 13/15, hatte der BFH jedoch den Zeitpunkt, ab dem der Forderungsausfall steuerlich zu berücksichtigen ist, noch offen gelassen und lediglich festgestellt: „Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht in der Regel nicht aus“.
In dem zweiten Rechtszug hat des Finanzgericht Düsseldorf nunmehr mit Urteil vom 18.07.2018 (Az.: 7 K 3302/17 E) diesen Zeitpunkt näher definiert.
Der Ausfall einer Kapitalforderung ist demnach steuerlich zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass der Schuldner keine (weiteren) Rückzahlungen mehr leistet. Diese Voraussetzung ist nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf außer bei Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse jedenfalls auch dann erfüllt, wenn die Insolvenzverwalterin eine Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) anzeigt. Nach dieser Vorschrift hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, wenn zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind, jedoch die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die bereits fälligen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Hierbei handelt es sich um Verbindlichkeiten, die bevorzugt vor anderen Verbindlichkeiten in voller Höhe aus der Vermögensmasse bedient werden, in erster Linie um erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Verbindlichkeiten. Aus einer solchen Anzeige der Masseunzulänglichkeit ergebe sich, so das Finanzgericht Düsseldorf, dass nach der Einschätzung der Insolvenzverwalterin die einfachen (nicht bevorrechtigten) Insolvenzgläubiger keine Rückzahlungen mehr zu erwarten hätten.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat erneut die Revision zugelassen, die von der Finanzverwaltung auch eingelegt worden ist (AZ.: des BFH: VIII R 28/18).
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 8/18
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