Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Newsletter

    Zu weit aus dem Fenster gelehnt: Haftung eines faktischen Geschäftsführers

    Gar nicht so selten sind Fälle, in denen Angestellte oder Beauftragte einer GmbH durch vollmundige Äußerungen gegenüber Dritten dem Eindruck vermitteln, sie seien Geschäftsführer der GmbH. Das böse Erwachen kommt aber dann, wenn diese Personen unerwartet für Fehler ihrer "Geschäftsführung" gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG in die Haftung genommen werden. Diese Möglichkeit hat das OLG Hamm in jüngerer Rechtsprechung noch einmal bekräftigt.



    Mit einer GmbH arbeitsrechtlich oder geschäftlich verbundene Personen, die aus irgendwelchen Gründen - und sei es nur aus Geltungssucht - nach außen den Eindruck vermitteln, sie seien Geschäftsführer einer GmbH, sind sich häufig nicht darüber im Klaren, dass sie für ihr Verhalten tatsächlich auch persönlich in die Haftung genommen werden können, wenn ihnen berechtigterweise Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. So handelnde Personen können als "faktische Geschäftsführer" genauso für Fehler ihrer "Geschäftsführung" gemäß § 43 GmbHG in Anspruch genommen werden, wie rechtlich ordnungsgemäß bestellte Geschäftsführer.



    Dies hat das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 28.02.2014, Az.: 9 U 152/13, noch einmal bekräftigt. "Faktischer Geschäftsführer" ist danach derjenige, der im Außenverhältnis für eine GmbH selbst handelt und die Geschicke der Gesellschaft selbst maßgeblich in die Hand nimmt, so dass bei einer Gesamtbetrachtung für unbeteiligte Dritte der Eindruck entstehen muss, er handele als Geschäftsführer. Demgegenüber reicht ein bloßes Einwirken auf die Geschäftsführung, das nach außen nicht erkennbar ist, für eine Inanspruchnahme als faktischer Geschäftsführer nicht aus.



    Sind die Voraussetzungen aber erfüllt, kommt eine zivilrechtliche Haftung gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG in Betracht, wenn sich die Handlungen des faktischen Geschäftsführers als für die GmbH fehlerhaft und nachteilig erweisen. In einem solchen Fall stellt sich dann aber auch sofort die Frage einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Denn durch das Handeln eines faktischen Geschäftsführers verursachte wirtschaftliche Nachteile können auch den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB erfüllen.



    Immerhin hat das OLG Hamm in der genannten Entscheidung klargestellt, dass alleine der Umstand, dass ein Handeln einer Person als faktische Geschäftsführung zu qualifizieren ist, noch nicht bedeutet, dass der Tatbestand der Untreue auch im Falle von Vermögensnachteilen für die GmbH erfüllt ist. Sofern nicht besondere Umstände hinzukommen, fehlt es in solchen Fällen nämlich an einer besonderen Vermögensbetreuungspflicht, die Voraussetzung für die Verantwortlichkeit gemäß § 266 StGB ist. Gleichwohl gilt, dass bei der Übernahme von Verantwortung für die Geschicke einer GmbH, ohne als Geschäftsführer bestellt zu sein, Vorsicht geboten ist!



    Dr. Jürgen Hoffmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 10/14

    Drucken | Teilen



    Ähnliche Artikel

    OLG München zum einstweiligen Rechtsschutz eines Gesellschafters gegen seiner Meinung nach falscher Gesellschafterliste

    Beschließen die Gesellschafter einer GmbH die Einziehung des Geschäftsanteils eines ihrer Mitgesellschafter aus wichtigem Grund, werden häufig auch gleichzeitig Fakten geschaffen: Auch wenn der von der Einziehung betroffene Gesellschafter gegen den Einziehungsbeschluss klageweise vorgeht, reicht die GmbH häufig eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister ein, in der der von der Einziehung Betroffene nicht mehr als Gesellschafter genannt ist.

    OLG Brandenburg zu den Folgen eines Entlastungsbeschlusses der Gesellschafter für die Haftung des Geschäftsführers

    Die Haftung von Organmitgliedern der Gesellschaft gegenüber spielt in der gesellschaftsrechtlichen Praxis eine zentrale Rolle. Vor allem GmbH-Geschäftsführer sehen sich häufig Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft ausgesetzt. Eine wichtige Verteidigungslinie des Geschäftsführers ist in solchen Fällen sein Hinweis auf einen von der Gesellschafterversammlung gefassten Entlastungsbeschluss.