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Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung des Vermieters bei Verweigerung des Zugangs zu Instandsetzungsarbeiten durch den Mieter
Mit Urteil vom 15.04.2015, Az.: VIII ZR 281/13, hat der BGH ausgesprochen, dass der Vermieter unmittelbar die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses aussprechen kann, wenn der Mieter den Zutritt zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten verweigert und die Arbeiten für die Erhaltung des Mietobjektes und seines wirtschaftlichen Wertes von wesentlicher Bedeutung sein können und deshalb ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer alsbaldigen Durchführung der Maßnahmen besteht. Der Vermieter kann in einem solchen Falle nicht darauf verwiesen werden, zunächst eine Duldungsklage durchzuführen.
Da in dem entschiedenen Falle keine Feststellungen über den Umfang und die Dringlichkeit der durchzuführenden Arbeiten sowie darüber, welche Beeinträchtigung sich hieraus für die Mieter ergaben, getroffen worden waren, hat der BGH die Sache zur Nachholung dieser Feststellung zurückverwiesen.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/15
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