Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Newsletter

    Zum Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung während der Kündigungsfrist

    Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann für die Dauer der Kündigungsfrist erschüttert sein, wenn der Arbeitnehmer eine nach Zugang der Kündigung ausgestellte Bescheinigung vorlegt und nach den Gesamtumständen des zu würdigenden Einzelfalls Indizien bestehen, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers begründen.

    Dem Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein Leiharbeitnehmer, wurde von der Beklagten ab dem 21.04.2022 nicht eingesetzt. Er legte ihr am 02.05.2022 für die Zeit bis zum 06.05.2022 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Mit Schreiben vom 02.05.2022, das dem Kläger am 03.05.2022 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2022. Der Kläger legte am 06.05.2022 sowie am 20.05.2022 weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, wobei die letzte Folgebescheinigung eine andere Diagnose enthielt. Ab dem 01.06.2022 war der Kläger wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung auf. Die Beklagte zahlte für den gesamten Zeitraum keine Entgeltfortzahlung.

    Das Arbeitsgericht Hildesheim und das LAG Niedersachsen haben der Klage auf Lohnzahlung stattgegeben, die Revision der Beklagten führte zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht. Ein Arbeitnehmer habe nach den Voraussetzungen des § 3 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 EFZG. Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd § 5 EFZG geführt. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erbracht ansehen. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben. Gelingt dies dem Arbeitgeber, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen.

    Die Revision der Beklagten hatte für den Zeitraum vom 07. bis zum 31.05.2022 Erfolg. Sie stellte fest, dass das LAG zutreffend davon ausgegangen ist, dass für die Beurteilung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Kündigungen nicht entscheidend ist, ob für die Dauer der Kündigungsfrist eine oder mehrere Bescheinigungen vorgelegt wurden. Die ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gründeten nach dem BAG darin, dass der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem feststand, dass das Arbeitsverhältnis enden soll, arbeitsunfähig wurde und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist blieb. Das LAG habe nicht alle Umstände des vorliegenden Einzelfalls berücksichtigt und die berücksichtigten Umstände nicht frei von Widersprüchen gewürdigt. Es habe nicht genügend berücksichtigt, dass zwischen der in den Folgebescheinigungen festgestellten passgenauen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist eine zeitliche Koinzidenz bestand. Bei der Würdigung dieses Sachverhalts habe das LAG nicht berücksichtigt, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch die Bescheinigungen vom 02.05.2022 und vom 06.05.2022 jeweils bis zu einem Freitag erfolgte, dagegen in der Bescheinigung vom 20.05.2022 bis Dienstag, den 31.05.2022, und damit passgenau bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses attestiert wurde. Das Zusammentreffen derart ungewöhnlicher Umstände, die zwar jeweils für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, begründe in der Gesamtschau jedoch ernsthafte Zweifel am Beweiswert der am 06.05.2022 und am 20.05.2022 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Bei der Bewertung der Umstände des Einzelfalls sei stets im Blick zu behalten, dass an den Vortrag des Arbeitgebers zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, weil dieser nur über eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten verfügt. Der Arbeitgeber muss gerade nicht Tatsachen darlegen, die den Beweis des Gegenteils begründen können.

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zu begrüßen. Für den Arbeitgeber ist es dennoch nicht einfach, den Beweiswert zu erschüttern. Allerdings hat er auf der Grundlage dieser Entscheidung eine Chance, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in zweifelhaften krankheitsbedingten Abwesenheiten während einer Kündigungsfrist zu erschüttern. Allein die Erschütterung des Beweiswerts führt nicht zum automatischen Entfallen des Entgeltfortzahlungsanspruchs. In einer solchen Situation ist es dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die den Schluss auf eine Erkrankung zulassen. Es liegt dann wieder am Arbeitgeber den Wert dieser Beweismittel zu erschüttern.

    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 2/25

    Drucken | Teilen



    Ähnliche Artikel

    BAG erneut zur Kündigung zum „nächstzulässigen Termin“

    Eine Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ ist möglich, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert. Wird eine ordentliche Kündigung hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung erklärt, ist der Kündigungsempfänger nicht im Unklaren darüber, wann das Arbeitsverhältnis nach den Vorstellungen des Kündigenden enden soll.