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Zum Jahresende droht die Verjährung für viele Ansprüche
Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Verjährungsfrist erfasst die zahlenmäßig häufigsten Ansprüche, wie z. B. Kaufpreisansprüche, Forderung auf Grund ungerechtfertigter Bereicherung, Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung, versicherungsrechtliche Ansprüche, u. v. m.. Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig davon, verjähren Ansprüche in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 196 BGB).
Dies bedeutet, dass mit Ende des Jahres 2014 alle Ansprüche verjähren, die im Jahre entstanden sind, wenn sie der regelmäßigen Verjährung unterliegen und wenn der Gläubiger schon in 2011 von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis hatte. Hiervon sind beispielsweise nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.10.2014 auch Rückzahlungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Darlehnesbearbeitungentgelte bei Verbraucherkreditverträgen umfasst (vgl. BGH Urteil vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 17/14). Nach der Rechtsprechung des BGH hatten die Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn sie von der Leistung der Bearbeitungsentgelte und den Tatsachen hatten, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich sei allerdings, dass dem Gläubiger hieraus auch die zutreffenden rechtlichen Gründe gezogen hat (siehe auch unseren Newsletter 10/14).
Unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners tritt zum Jahresende 2014 gemäß § 199 Abs. 4 BGB die Verjährung für Ansprüche ein, die im Jahre 2004 entstanden sind (absolute Verjährung).
Bei Ansprüchen, bei denen Verjährung noch in diesem Jahre droht, sollten verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine bloße Mahnung die Verjährung nicht hemmt.
In Zweifelsfällen, ob Verjährung droht, empfiehlt sich eine Prüfung durch einen Anwalt . Dieser kann dann ggf. auch noch verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 12/14
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