Newsletter
Ausgabe 20.12.2019
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Gemäß § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den den Ansprüch begründenen Umständen und der Person der Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
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Nachdem das OLG Köln als erstes Oberlandesgericht die Auffassung vertreten hat, dass das Inverkehrbringen vom Kraftfahrzeugen mit einer Motorsteuerungs-Software, die das Abgasverhalten eines Fahrzuges danach reguliert, ob das Fahrzeug sich auf dem Prüfstand oder im Normalbetrieb befindet, eine vorsärtzliche sittenwidrige Schädigung darstelle (Beschl. vom 29.11.2018 und vom 03.01.2019, vgl. hierzu Newsletter 6/18 und 6/19 sowie und Urt. vom 06.09.2019 – 19 U 51/19 -), teilen zwischenzeitlich immer mehr Oberlandesgerichte dieser Auffassung.
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In einer aktuellen Entscheidung setzt sich der BGH mit der Haftung des Geschäftsführers im Rahmen einer - etwaigen - Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft auseinander (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – II ZR 337/17). Die Entscheidung hat grundlegen-de Bedeutung auch über die GmbH hinaus.
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In einem aktuellen Urteil vom 18. Dezember 2019, Az. XII ZR 13/13, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei Unklarheit über die Person des Fahrers der KFZ-Halter gegenüber dem Betreiber eines privaten Parkplatzes auf ein sog. erhöhtes Parkentgelt haften kann.
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Wenn ein Fahrzeug bei ausgeschalteten Motor durch eine automatische Waschanlage gezogen wird und es hierbei zu einem Unfall kommt, ereignet sich der Unfall nicht „in Betrieb“ des Fahrzeuges, so dass der Halter nicht auf Grund der Betriebsgefahr des Fahrzeuges haftet. Dies geht aus dem Beschluss des OLG Koblenz vom 05.08.2019 – 12 U 57/19 – hervor.
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