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Ausgabe 23.01.2019
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Mit deutlichen Mehrheiten votierte die wirtschaftsrechtliche Abteilung des Juristentags im September 2018 für eine grundlegende Reform des Beschlussmängelrechts insbesondere bei der Aktiengesellschaft: Demgegenüber hatte unser Sozius Dr. Thomas Heidel als Referent eine Beibehaltung des etablierten Beschlussmängelrechts mit Reformen in Einzelpunkten favorisiert – insbesondere im Hinblick auf das seiner Meinung nach dringend reformbedürftige aktienrechtliche Freigabeverfahren.
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Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 10. Juli 2018, Az.: II ZR 24/17, NZG 2018, 1189 ff., festgestellt, dass der Einwand eines Organträgers, auch bei einem pflichtgemäßen Verhalten wäre der Schaden eingetreten, grundsätzlich beachtlich ist. Auch wenn in Teilen der Literatur dies als Erleichterung zugunsten der Organträger gewertet wird, dürfte dies in der Praxis nur eine scheinbare Erleichterung sein.
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Die Boykotthaltung von Aufsichtsratsmitgliedern kann zu erheblichen Problemen für die betroffene Aktiengesellschaft führen. Gerade in kleinen Aufsichtsräten, die nur mit drei Mitgliedern besetzt sind, ist schnell dessen Handlungsfähigkeit gefährdet. Das OLG München (Beschluss v. 28. August 2018, Az.: 31 Wx 61/17, NZG 2018, S. 1389 ff.) hat jüngst die Anforderungen an die gerichtliche Abberufung wegen Boykotts von Aufsichtsratssitzungen aufgezeigt.
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Zum 01.01.2019 ist das Mietrechtanpassungsgesetz in Kraft getreten.
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Mit seinem Urteil vom 27.09.2018 hat der BFH den lange währenden Streit über zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zugunsten der beteiligten Bauträger entschieden, Az.: VR 49/17. Vor mittlerweile mehr als fünf Jahren hatte der BFH am 22.08.2013 entschieden, dass die bis dahin praktizierte Umsatzbesteuerung von Bauleistungen an Bauträger rechtswidrig war. Nicht die Bauträger waren verpflichtet, die Umsatzsteuer für die von ihnen bezogenen Leistungen an das Finanzamt abzuführen, sondern die Bauunternehmer hätten die Umsatzsteuer regulär auf ihren Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt abführen müssen.
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