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Ausgabe 20.01.2021
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Geschlossene Fonds sind typischerweise Kommanditgesellschaften („KG“), häufig GmbH & Co KG. Regelmäßig sieht ihre Satzung vor, dass eine bestimmte GmbH, nämlich die (auch Komplementärin genannte) persönlich haftende Gesellschafterin der KG, geschäftsführende Gesellschafterin ist. Die Befugnis zu Geschäftsführung und Vertretung kann dann ein sogenanntes relativ unentziehbares Recht sein. Das macht die Entziehung der Befugnis schwierig. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs („BGH“) veranschaulicht dies.
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Fehlerhafte Kapitalanlageberatungen sind immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung unseres höchsten Zivilgerichts, des Bundesgerichtshofs (BGH). In seinem Urteil vom 21.11.2019, Az. III ZR 244/18, hat der BGH klargestellt, dass ein Anlageberater oder Anlagevermittler im Falle einer fehlerhaften Beratung nicht nur für Schäden des Kunden aus dem ersten auf Basis der Beratung getätigten Anlagegeschäft haftet, sondern unter Umständen auch für Jahre später geschlossene Folgegeschäfte. Dabei muss die Falschberatung nicht vorsätzlich erfolgt sein (das wäre dann „Der Fluch der bösen Tat“, Schiller, Wallenstein), sondern es genügt Fahrlässigkeit.
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Mit Urteil vom 18.11.2020, Az.: IV ZR 217/19, hat der u.a. für Versicherungsrecht zuständige 4. Zivilsenat des BGH ausgesprochen, dass der Ersatzanspruch wegen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteter Zahlungen ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne der D&O-Versicherung sei.
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Der Bundesgerichtshof hat jüngst präzisiert, wann der Insolvenzverwalter einen Kommanditisten in Anspruch nehmen kann, der seine Kommanditeinlage nicht (voll) erbracht hat bzw. dem Teile der Einlage zurückgezahlt wurden.
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Deliktische Ansprüche wegen des so genannten Dieselskandal begannen mit Ablauf des Jahres 2015 mit der dreijährigen Regelverjährung zum Jahresende zu verjähren, so dass eine erst im Jahre 2019 eingereichte Klage erfolglos blieb. Dies hat der BGH mit Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20 – entschieden.
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