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Ausgabe 14.02.2023
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Der Bilanzbetrug um den einst gefeierten Zahlungsdienstleister Wirecard wirbelte 2020 nicht nur die Finanzbranche, sondern auch die deutsche Öffentlichkeit auf. Das ehemalige Vorzeigeunternehmen, das im September 2018 in den DAX aufgenommen worden war, hatte jahrelang ein Auslandsgeschäft mit Partnerunternehmen fingiert und die hieraus resultierenden hohe Gewinne auf Treuhandkonten zunächst in Singapur und ab 2019 in den Philippen verbucht. Tatsächlich wirtschaftete die Wirecard AG aber defizitär. Deshalb hat das Landgericht München deren Jahresabschlüsse für 2017 und 2018 für nichtig erklärt (Az.: 5 HK O 15710/20).
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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers spielt in der Praxis eine zentrale Rolle. Während es in der Vergangenheit ganz überwiegend um Konstellationen ging, bei denen der Geschäftsführer selbst unmittelbar den Schaden herbeigeführt hat (etwa Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen), haben sich die Gerichte zunehmend mit Fallkonstellationen zu beschäftigen, in denen dem Geschäftsführer (lediglich) vorgeworfen wird, Organisationspflichten verletzt zu haben. Mit einer derartigen Fallkonstellation befasst sich das Urteil des OLG Nürnberg vom 30.03.2022 (Az 12 U 1520/19). Ein Schaden von über 700.000 € war durch das – zumindest fahrlässige – Verhalten eines Mitarbeiters der Gesellschaft entstanden. Die Gesellschaft nahm aber auch ihren Geschäftsführer als wirtschaftlich potenteren Schuldner in Anspruch und warf ihm vor, seine Pflichten im Rahmen der internen Unternehmensorganisation verletzt zu haben.
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Der Arbeitgeber schuldet Vergütung für geleistete Überstunden nur, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsumfang nicht selbst erhöhen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit gibt keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzurücken.
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In seinem rechtskräftigen Urteil vom 18.05.2022 hat sich das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az.: 7 U 89/21) mit der analogen Anwendbarkeit des Stimmverbots aus § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG auseinandergesetzt und im Zuge dessen erstmals Stimmen aus der Literatur bestätigt, die eine Anwendung der Norm auf die Beschlussfassung über eine Sonderprüfung fordern.
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