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Ausgabe 14.05.2024
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28. November 2023 (Az. II ZR 214/21) eine wegweisende Entscheidung zur Bestellung eines Besonderen Vertreters nach § 147 Aktiengesetz (AktG) zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen das herrschende Unternehmen getroffen. Dabei hat er bei zwei in der Praxis enorm wichtigen Fragen Klarheit geschaffen: Zum einen hat er entschieden, wann ein herrschendes Unternehmen von der Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Organe der abhängigen Gesellschaft ausgeschlossen ist. Darüber hinaus hat er darüber entschieden, wann ein Beschluss zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 Abs. 1 AktG hinreichend bestimmt ist.
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Drei Jahre alt ist eine Entscheidung des OGH, des Obersten Gerichtshofs Österreichs, zum Konzernrecht einschließlich der Pflichten sowie der Mitglieder von Vorständen und Aufsichtsräten und ihrer Haftung. Die vom OGH begründete Ausweitung der Konzernleitungsaufgaben hat erhebliche Ausstrahlungswirkung auf das deutsche Recht und daher nichts von ihrer Aktualität und Bedeutung verloren.
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Unternehmen vereinbaren häufig im Rahmen ihrer internationalen Lieferbeziehungen die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zur Beilegung eventueller Streitigkeiten mit dem Vertragspartner. Nicht selten wird dabei auch die Zuständigkeit eines im Ausland ansässigen Schiedsgerichts vereinbart. Dies wird zu Recht als die vielversprechendere Lösung angesehen als sich der staatlichen Gerichtsbarkeit eines ausländischen Staates zu unterwerfen, wenn ein deutscher Gerichtsstand nicht durchsetzbar ist. Für den Fall einer Fehlentscheidung verlässt sich der deutsche Vertragspartner häufig darauf, dass ein Schiedsspruch vor seiner Anerkennung in Deutschland zunächst einmal von einem deutschen Gericht gemäß § 1061 ZPO für vollstreckbar erklärt werden muss. Es besteht die Vorstellung, im Rahmen dieses Anerkennungsverfahrens könnten Fehler des Schiedsspruches noch „ausgebügelt“ werden. Eine jüngere Entscheidung des BGH bestätigt jedoch enge Grenzen der Möglichkeiten deutscher Gerichte bei der Überprüfung ausländischer Schiedssprüche.
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Wird ein Kündigungsschreiben per Einwurf-Einschreiben übersendet und legt der Absender den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbeleges mit der Unterschrift des Zustellers vor, spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens beim Empfänger.
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Unternehmen regeln meist in allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) ihre Vertragsbeziehungen mit ihren Kunden oder Geschäftspartnern. Dort wird z.B. festgelegt, in welcher Höhe ein Vertragspartner Schadensersatz bei Vertragsverletzungen an das Unternehmen zu leisten hat. Das deutsche Recht – § 307 ff. BGB – hat den zulässigen Inhalt derartiger Klauseln eingehend geregelt. Insbesondere dürfen solche Klauseln den Vertragspartner nicht „unangemessen benachteiligen“ (siehe § 307 Abs. 1 BGB).
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Für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und damit wichtigste Beweismittel. Verstöße gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V (Sozialgesetzbuch, Buch 5), die auf medizinischen Erkenntnissen zur sicheren Feststellbarkeit der Arbeitsunfähigkeit beruhen, können geeignet sein, diesen Beweiswert zu erschüttern.
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