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Ausgabe 30.10.2013
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Die Commerzbank will ihren Vorstand verkleinern. Zwei Vorstände sollen gehen. Sie wehren sich, offenbar weil ihnen die angebotene Abfindung zu niedrig ist. Vorstandschef Martin Blessing und Aufsichtsratschef Klaus-Peter Müller betreiben nun ihre Abberufung aus wichtigem Grund. Damit sind sie im Aufsichtsrat zunächst gescheitert, eine Mehrheit kam nicht zusammen. Sollte das doch noch gelingen, steht die Abberufung auf wackeligen Beinen. Denn nach etabliertem Verständnis darf der Aufsichtsrat sich nicht selbst einen wichtigen Grund für die Abberufung schaffen.
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Überschreitet ein Aktionär einer im regulierten Markt börsennotierten Gesellschaft die Beteiligungsquote von 30 % der Stimmrechte, so ist er nach § 35 Abs. 2 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) dazu verpflichtet, allen übrigen Aktionären der Gesellschaft innerhalb bestimmter Frist ein Kaufangebot für ihre Aktien zu unterbreiten.
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Mit zwei Urteilen aus dem Jahr 2012 (vom 21.06.2012, Az.: IV R 1/08 und vom 19.09.2012, Az.: IV R 11/12) hat der BFH der so genannten "Trennungstheorie" bei teilentgeltlichen Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft oder auf eine Schwestergesellschaft eine Absage erteilt und sich damit ausdrücklich gegen Tz. 15 des BMF-Schreiben vom 08.12.2011 ausgesprochen.
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Neben der Veräußerung eines Grundstücks unterliegen auch solche Erwerbsvorgänge der Grunderwerbsteuer, die wirtschaftlich der Übertragung des Grundstücks gleichstehen. Hierzu zählt insbesondere auch die unmittelbare oder mittelbare Übertragung von mindestens 95% der Anteile an einer ein Grundstück besitzenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter, § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG.
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Eigentlich eine Sachverständigkeit: Das BAG hat erneut klargestellt, dass mit der unwiderruflichen Freistellung eines Arbeitnehmers den Anspruch auf Gewährung von Urlaub erfüllt.
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In der Praxis werden Arbeitsverhältnisse häufig nicht unter Angabe eines bestimmten Beendigungszeitpunktes gekündigt, sondern unter Hinweis auf gesetzliche Kündigungsfristen "zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Das BAG hat sich kürzlich erneut mit der Wirksamkeit solcher Erklärungen befasst.
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