Newsletter
Ausgabe 17.11.2021
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Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinssätze betrifft nicht nur die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Urteil vom 18.08.2021 (Az.: 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) entschiedene Regelung der §§ 233a, 238 AO, sondern auch weitere gesetzliche Reglungen.
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Gleich zwei Mal befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) im Juni mit unzulässigen verdeckten Vergütungen von Mitgliedern des Aufsichtsrats von Aktiengesellschaften: am 22.06.2021 mit der Beratung der AG durch ein Unternehmen, dessen alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer das Mitglied ist, das den zugrundeliegenden Vertrag nicht mit der AG, sondern einem Drittunternehmen schließt, das seinerseits die AG berät (dazu der nächste Newsletter); und am 29.06.2021 in Konstellationen, bei denen das Aufsichtsratsmitglied bloß gesetzlicher Vertreter des Unternehmens ist, das die AG berät. Mit überzeugenden Argumenten gelangte der BGH jeweils zum Ergebnis, dass der Vorstand solche Verträge jedenfalls nicht allein abschließen darf, sondern sie die Zustimmung des Aufsichtsrats erfordern. Mangels Zustimmung ist die gezahlte Vergütung zurückzufordern.
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Bereits im Jahr 2013 haben die 47 Mitgliedsstaaten des Europarats das 15. Zusatzprotokoll (nachfolgend „Zusatzprotokoll“) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verabschiedet, das einige Änderungen mit sich bringt, insbesondere eine Verkürzung der Klagefrist für Menschenrechtsbeschwerden von sechs auf vier Monate. In Kraft getreten ist das Zusatzprotokoll aber erst acht Jahre später, am 1. August 2021, nachdem es von allen 47 Mitgliedsstaaten ratifiziert worden ist. Was genau sich geändert hat und insbesondere ab wann und für welche Entscheidungen die verkürzte Klagefrist gilt, ist Thema dieses Beitrages.
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Wirft man einen Blick ins deutsche Gesellschaftsrecht, ist einer der ersten großen Grundsätze, der sich dem Betrachter erschließt, der Grundsatz der rechtlichen Selbstständigkeit einer Gesellschaft von ihren Gesellschaftern. Er ergibt sich aus der Rechtsfähigkeit der Gesellschaften, also ihrer Fähigkeit selbst Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Bei den Kapitalgesellschaften ist dieses Merkmal bereits in ihrem Charakter als juristische Person verankert (exotische Fälle wie den nicht-rechtsfähigen Verein einmal ausgeklammert). Bei Personengesellschaften hingegen ergibt er sich aus der positiven Feststellung der Rechtsfähigkeit, etwa durch Gesetz (z.B. § 124 Abs. 1 HGB für die OHG). Dieser Familie der rechtsfähigen Personengesellschaften ist 2001 auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beigetreten, deren Rechtsfähigkeit lange umstritten war. In der bekannten Weißes-Ross-Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 (Az.: II ZR 331/00) erkannte dieser die Rechtsfähigkeit der am Rechtsverkehr aktiv teilnehmenden GbR (Außengesellschaft) an und legte so den diesbezüglichen Streit ad acta. An diese Verselbstständigung der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern knüpfen jedoch einige Folgefragen an, die weiterhin die Rechtsprechung beschäftigen. Eine jener Fragen hatte der BGH am 07.07.2021 (Az.: VIII ZR 52/20) zu beantworten.
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