Newsletter
Ausgabe 22.11.2012
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Bis zum 31.12.2012 haben die im Ausland lebenden Griechen Zeit, den Nachweis zu erbringen, dass sie nicht in Griechenland ihren ständigen Wohnsitz haben, wenn sie geltend machen wollen, in Griechenland nur beschränkt steuerpflichtig zu sein.
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Unlängst hat der BGH entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwider handelt. Über diese Entscheidung wurde in den Medien ausführlich berichtet.
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Das BAG hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung eine vorformulierte Vertragsbedin-gung grundsätzlich als wirksam angesehen, wonach die Überlassung eines Dienstwagens, welcher privat genutzt werden darf, im Falle einer Freistellung nach Kündigung entschädi-gungslos widerrufen werden kann.
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Wer einem Unternehmen in der Krise Kredite gewährt, weiß, dass er sein Geld verlieren kann. Nicht so offensichtlich ist die Gefahr, dass er darüber hinaus gegenüber anderen Gläubigern des Unternehmens haftbar sein kann, wenn es zur Insolvenz kommt.
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Das BVerfG hat auf Vorlage des FG Münster darüber entschieden, ob die Neuregelung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Streubesitzdividenden durch das UntStFG (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz) vom 20.12.2001 mit erstmaliger Anwendung für den Erhebungszeitraum 2001 eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung darstellt.
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Zur Vermeidung einer ansonsten drohenden Überschuldung eines Unternehmens wird der Gesellschaft nahestehenden Gläubigern gerne empfohlen, den Rücktritt ihrer Forderungen gegenüber sonstigen Gläubigern der Gesellschaft zu erklären. Dies hat zur Folge, dass die entsprechende Verbindlichkeit in der Überschuldungsbilanz nicht mehr auszuweisen ist. Bei fehlerhafter Formulierung der Erklärung drohen angesichts einer jüngeren Entscheidung des Bundesfinanzhofes jedoch unerwünschte steuerliche Konsequenzen.
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Für Körperschaften finden sich im Gesetz zahlreiche Stimmverbote für Mitglieder in den Gremien der Körperschaft, wenn über Themen abgestimmt werden soll, die das Mitglied der Körperschaft in eigener Sache betreffen. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der BGH aus diesen Regelungen einen allgemeinen Grundsatz auch für Personengesellschaften abgeleitet.
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Verletzen Organe von Kapitalgesellschaften ihre Pflichten, kann dies nicht nur Schadensersatzansprüche auslösen, sondern im Einzelfall auch unangenehme strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Lassen sich z.B. Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft Sitzungsgelder auch für solche Anlässe auszahlen, für die dies nach der eindeutigen Vergütungsregelung in der Satzung nicht vorgesehen ist, machen sie sich nach Auffassung des OLG Braunschweig gemäß § 266 StGB wegen Untreue strafbar.
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