Newsletter
Ausgabe 15.12.2014
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Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und freuen uns über das große Interesse an unserem Newsletter. Beides ist uns Ansporn für die Zukunft. Auf weiterhin gute Zusammenarbeit!
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Nach Beendigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages ist das herrschende Unternehmen den Gläubigern der abhängigen Gesellschaft gegenüber zur Sicherheitsleistung verpflichtet. Wie lange dieser Anspruch bei Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen besteht, die erst nach der Vertragsbeendigung fällig werden, ist gesetzlich nicht geregelt. Der BGH begrenzt die Nachhaftung auf fünf Jahre.
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Wird während eines laufenden Spruchverfahrens der IDW-Standard für die Unternehmensbewertung aktualisiert, stellt sich die Frage, ob das Gericht dies zu berücksichtigen hat, oder ob es bei dem Standard bleibt, der am Tag der zugrundeliegenden Strukturmaßnahme galt. Dies ist zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten umstritten.
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Gesellschaftern von Personengesellschaften ist üblicherweise bekannt, dass gerade bei anstehenden streitigen Beschlüssen Sorgfalt bei der Vorbereitung der Beschlussfassung geboten ist. Insbesondere sind die gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Formalien bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungen zu beachten. Der BGH hat in einer jüngeren Entscheidung zu den Auswirkungen von Formverstößen noch einmal Stellung genommen.
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Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Verjährungsfrist erfasst die zahlenmäßig häufigsten Ansprüche, wie z. B. Kaufpreisansprüche, Forderung auf Grund ungerechtfertigter Bereicherung, Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung, versicherungsrechtliche Ansprüche, u. v. m.. Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig davon, verjähren Ansprüche in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 196 BGB).
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Der BGH hat mit Beschluss vom 21.10.2014, Az:. XI ZB 12/12, die Entscheidung der Vorinstanz (Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 16.05.2012) aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Es geht hier um das bislang größte "Kapitalanleger-Musterverfahren" seit dessen Inkrafttreten im Jahr 2005 (aus Anlass gerade der Tausende von Telekom-Klägern), mit dem rund 17.000 Zeichner der Telekom-Aktie Schadensersatz von der Deutschen Telekom AG wegen deren sog. "Dritten Börsengang" im Jahr 2000 verlangen. Sie haben eine Vielzahl möglicher Prospektfehler geltend gemacht, und die Telekom könnte im Falle eines endgültigen Prozesserfolgs der Anleger zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt bis zu 80 Mio. € verpflichtet sein.
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