Newsletter
Ausgabe 26.02.2014
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Im Newsletter 11/2013 haben wir darauf hingewiesen, dass Gesellschaften, die von ihren Gesellschaftern Kredite annehmen, erhebliches Ungemach droht, weil es sich dabei nach einem Merkblatt der BaFin angeblich in einer Vielzahl von Fällen um erlaubnispflichtige Bankgeschäfte handelt (§ 1 KWG). Die Vornahme derartiger Geschäfte ohne Erlaubnis ist strafbar (§ 54 KWG). Nachdem dies zwischenzeitlich auch zu den Wirtschaftsprüfern vorgedrungen ist, spitzt sich die Situation für viele Unternehmen zu.
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Mit Urteil vom 16. Oktober 2013, Az.: 7 U 3018/13, hat das OLG München den Antrag eines Vorstandsmitglieds auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ein Mitglied des Aufsichtsrats zurückgewiesen, mit dem sich das Vorstandsmitglied vorbeugend gegen einen drohenden, angeblich willkürlichen Widerruf seiner Vorstandsbestellung zur Wehr setzen wollte.
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Die sogenannte "wirtschaftliche Neugründung" gehört zu den Klassikern der GmbH-Gesellschafterhaftung. Auch wenn der Haftungstatbestand in der jüngsten BGH-Rechtsprechung teilweise entschärft worden ist, verbleiben immer noch erhebliche Risiken. Eine neue Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass Haftungsrisiken aufgrund einer "wirtschaftlichen Neugründung" auch noch bestehen, nachdem die GmbH in die Liquidationsphase eingetreten ist.
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Zur Rettung angeschlagener Unternehmen ist ein Forderungsverzicht durch Gesellschafter und Gläubiger häufig der letzte Ausweg. Steuerrechtlich führt dieser Forderungsverzicht jedoch regelmäßig zu steuerpflichtigen Einkünften. Die daraus entstehende Steuerschuld kann den Erfolg der Sanierung gefährden. Im Hinblick darauf entspricht es ständiger Verwaltungspraxis, die Steuer auf Sanierungsgewinne im Billigkeitswege zu erlassen. Mit einer aktuellen rechtskräftigen Entscheidung stellt das Sächsische Finanzgericht die Rechtsgrundlage für diese Billigkeitsmaßnahme in Frage.
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Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2013, Az.: 7 AZR 96/12, erneut für den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligem Ausfall des Vertretenden und der Einstellung des Vertreters gefordert. Notwendig aber auch ausreichend sei, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Stammarbeitskräften und der befristeten Einstellung von Aushilfsarbeitnehmern ein ursächlicher Zusammenhang bestehe.
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- Meilicke/Schödel: Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterprivatkonten - illegale Bankgeschäfte?, in: Der Betrieb 2014, S. 285-292
- Lochner: Zur Interessenabwägung im verschmelzungsrechtlichen Freigabeverfahren ("Reply"), Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamm v. 11.11.2013, 8 AktG 1/13, in: EWiR 2014, S. 77-78
- Lochner: Praktische Umsetzbarkeit der Frauenquote (mit Prof. Dr. Leonhard Knoll), in: Der Aufsichtsrat 2014, S. 6-7
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