Newsletter
Ausgabe 28.02.2018
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Nicht selten enthalten Verträge eine Klausel, die einen Vertragspartner berechtigen, vom Vertrag im Falle der Insolvenz des anderen Vertragsteils zurückzutreten. Neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat mehr Klarheit geschaffen, unter welchen Bedingungen solche Klauseln zulässig sind.
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Im Falle einer Krise bzw. einer drohenden Insolvenz kann es sich lohnen, kreativ Geldquellen zu erschließen. Ein potentieller Vorsteuererstattungsanspruch gegen das Finanzamt ist da durchaus verlockend. Eine umsatzsteuerliche Organschaft kann in einer solchen Situation für die Gesellschaft sehr ungelegen kommen, da dann nur der Organträger als umsatzsteuerlicher Unternehmer angesehen wird.
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Das OLG Frankfurt hat den Grundsatz bekräftigt, dass zur Vermeidung einer dauerhaften Entmündigung des eigentlich für die Aufsichtsratswahl zuständigen Organs die gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds grundsätzlich bis zum nächsten regulären Bestellungstermin befristet werden muss - also der nächsten Hauptversammlung für die Anteilseignervertreter und der nächsten Belegschaftswahl für die Arbeitnehmervertreter.
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Das Oberlandesgericht Hamm betritt juristisches Neuland. Es hat in einem Klageverfahren eines peruanischen Landwirts gegen den Energiekonzern RWE die Beweisaufnahme angeordnet (Beschluss v. 30.11.2017, Az.: I-5 U 15/17). Der Landwirt fordert von RWE eine anteilige Beteiligung an Kosten für Maßnahmen zur Sicherung seines Grundstücks gegen das Überlaufen eines Gletschersees in seinem Heimatdorf in den Anden. RWE soll durch den Betrieb von Kohlekraftwerken durch Tochtergesellschaften und damit verbundenen CO2-Emissionen den Klimawandel mitverursacht haben. Das habe mit zu Abschmelzen des Gletschers und Anstieg des Wasserspiegels geführt. Den Verursachungsanteil von RWE berechnet der Landwirt mit 0,47%. Das sei der Anteil von RWE an den weltweiten Treibhausgasemissionen.
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Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zur möglichen Haftung der RWE für Folgen des Klimawandels in Peru (vgl. dazu den vierten Beitrag im Newsletter 2/2018) wirft ein Schlaglicht auf die Corporate Social Responsibility – „CSR“. Bislang dachte manch einer, das ist nur eine Spielwiese für Theoretiker. Das hatte sein Ende spätestens seit dem Geschäftsjahr 2017. Seitdem müssen zumal große kapitalmarktorientierte Gesellschaften in ihren Lageberichten zum Jahres- bzw. Konzernabschluss berichten, wie sie bei ihrer Unternehmensführung Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen und Menschenrechten Rechnung tragen und welche Maßnahmen sie zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung ergriffen haben.
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Ob der Arbeitgeber Auslandsdienstreisen anordnen darf, hängt davon ab, ob die vom Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag versprochenen Dienste ihrer Natur nach mit gelegentlichen Auslandseinsätzen verbunden sein können. Dieser Umstand dürfte angesichts der zunehmenden Internationalisierung im Wirtschaftsleben für einen Großteil der Berufsbilder zutreffen.
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