Newsletter
Ausgabe 17.02.2021
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Vor gut zwei Jahren hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entgegen den Erwartungen Vieler einmal mehr mit der Organhaftung Ernst gemacht; er postulierte damals zwei für die Praxis brisante Rechtsgrundsätze: Erstens beginnt die Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Aktiengesellschaft gegen den Aufsichtsrat wegen des Verjährenlassens ihrer Ersatzansprüche gegen den Vorstand erst mit der Verjährung dieser Ansprüche; und zweitens und noch brisanter, das auf Schadensersatz in Anspruch genommene Organmitglied kann sich nicht darauf berufen, dass es sich zur Vermeidung seiner eigenen Haftung selbst bezichtigen müsse (Urteil vom 18.9.2018; Newsletter 2/2019). Fast 20 Aufsätze in der Fachliteratur zu dem von uns gemeinsam mit dem BGH-Anwalt erstrittenen Grundsatzurteil belegen das ungewöhnlich lebhafte Echo und die Brisanz der damaligen Entscheidung. Endgültig entscheiden konnte der BGH die Sache damals nicht, er verwies sie zur weiteren Aufklärung zurück an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Das hat nun entschieden, dass das Aufsichtsratsmitglied tatsächlich zum Schadensersatz verpflichtet ist – und zwar im Ursprung wegen einer Schädigung der Aktiengesellschaft dadurch, dass sie vor nahezu zwei Jahrzehnten dem Aufsichtsratsmitglied als Aktionär einen unberechtigten Vorteil gewährt hatte.
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In Ergänzung zu den Corona-bedingten Änderungen im Steuerrecht im Jahr 2020 (siehe hier auch unsere Newsletter 7/2020 und 9/2020) sind aktuell folgende weitere Maßnahmen durch den Gesetzgeber bzw. die Finanzverwaltung beschlossen worden bzw. befinden sich im Gesetzgebungsprozess:
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Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat während eines anhängigen Wahlanfechtungsverfahrens nicht „zur Absicherung“ gerichtlich als Aufsichtsrats-Mitglieder bestellt werden können (Beschluss vom 22. Dezember 2020, 31 Wx 436/20). Auch können Vorstandsmitglieder nicht erwirken, dass gerichtlich ein Aufsichtsratsvorsitzender bestellt wird.
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Das OLG München hat jüngst den etablierten Grundsatz bestätigt, dass sich Vereine durch faktisch nicht erreichbare Mehrheitsanforderungen für die Änderung der Satzung keine Ewigkeitsgarantie geben dürfen.
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