Newsletter
Ausgabe 02.03.2022
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Das Landgericht Bonn hat jüngst unseren Kollegen Dr. Moritz Beneke gemäß § 57 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zum Besonderen Vertreter (Prozesspfleger) einer Genossenschaft bestellt. Zweck der Bestellung war die Verteidigung der Genossenschaft gegen eine Anfechtungsklage. Die Bestellung eines Prozesspflegers war notwendig geworden, da die Anfechtungsklage sowohl vom Vorstand als auch von Mitgliedern des Aufsichtsrats der Genossenschaft erhoben wurde. Damit hatte die Genossenschaft keinen unbefangenen gesetzlichen Vertreter mehr.
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Die im Rahmen eines „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie staatlich verfügte vorübergehende Betriebsschließung ist kein Fall des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos.
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Wenn COVID-19 nicht in der Liste der versicherten Krankheiten in einem Versicherungsvertrag für das Risiko einer Betriebsschließung enthalten ist, besteht für den Fall einer zeitweisen Schließung des Betriebs infolge der Pandemie kein Anspruch gegen den Versicherer. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 26.01.2022 – IV ZR 144 / 21 – entschieden.
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Mit seinem vielbeachteten Urteil XII ZR 8/21 vom 12.01.2022 hat der BGH entschieden, dass coronabedingte Schließungsanordnungen den Mieter von Gewerberäumen berechtigen können, eine Reduzierung der zur zahlenden Miete zu fordern (s. Newsletter 1/2022). Dies gilt jedoch nicht einschränkungslos.
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