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Ausgabe 20.03.2025
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Immer wieder gibt es Streit um die Frage eines Stimmverbots wegen eines sog. „Acting in Concert“ (AiC)– einem Vorgehen von Aktionären, die selbst oder deren Tochterunternehmen ihr Verhalten gegenüber der Aktiengesellschaft aufgrund einer Vereinbarung „oder in sonstiger Weise“ abstimmen. Ist das so, werden nach § 34 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) dem wegen der Überschreitung von Meldegrenzen (ab drei Prozent Beteiligung) meldepflichtigen Aktionär auch die Stimmrechte des Dritten zugerechnet. Meldet er seine Beteiligung nicht, unterliegt er einem umfassenden Rechtsverlust. Die Einordnung als AiC ist relativ klar, wenn es die entsprechende ausdrückliche Vereinbarung gibt. Doch kompliziert wird’s, wenn sich die Frage stellt, ob sich die Beteiligten „in sonstiger Weise“ abstimmen. Und juristisch stellt sich dann die weitere, noch grundsätzliche Frage, ob die deutsche Regelung zur „sonstigen“ Verhaltensabstimmung mit dem höherrangigen Europäischen Recht vereinbar ist. Die Entscheidung dieser Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dem steht ein Auslegungsmonopol zu.
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Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann für die Dauer der Kündigungsfrist erschüttert sein, wenn der Arbeitnehmer eine nach Zugang der Kündigung ausgestellte Bescheinigung vorlegt und nach den Gesamtumständen des zu würdigenden Einzelfalls Indizien bestehen, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers begründen.
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Das Kammergericht macht es Gesellschaften – in streitigen Konstellationen oft mit gutem Grund – nicht leicht, Eintragungen zum Handelsregister herbeizuführen: Nähmen an der Gesellschafterversammlung (im Streitfalle einer GmbH) nicht alle Gesellschafter teil, sei dem Registergericht nachzuweisen, dass die nicht anwesenden Gesellschafter ordnungsgemäß geladen waren; bloß in der Versammlung zu erklären, alle Gesellschafter seien ordnungsgemäß geladen, das reiche nicht aus.
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In einer hinsichtlich des Sachverhalts etwas verästelten Entscheidung zur Klage gegen Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung einer GmbH & Co. KG hat der BGH einmal mehr die Bedeutung der Treuepflicht herausgearbeitet. Gesellschafter müssten gegenüber den einzelnen Mitgesellschaftern bei der Verfolgung ihrer eigenen Interessen an der Beteiligung an der Gesellschaft auf die Belange der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen; einem Gesellschafter könne ein eigener Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Treuepflicht gegen den pflichtwidrig handelnden Gesellschafter zustehen, wenn ihm persönlich ein Schaden entstanden ist, der über die Entwertung seiner Mitgliedschaft durch Schädigung der Gesellschaft hinausgeht.
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