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Ausgabe 28.03.2018
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Im Aktienrecht galt lange das geflügelte Wort von Wolfgang Zöllner zur „Aktienrechtsreform in Permanenz“. Zöllner fügte seinem Aufsatz den skeptischen Untertitel hinzu: „Was wird aus den Rechten des Aktionärs?“ (veröffentlicht in der Zeitschrift Die Aktiengesellschaft 1994, S. 336 ff.) Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD steht zwar unter dem Motto: „Neuer Aufbruch – neue Dynamik“. Die dort angekündigten Schritte beschränken sich in Hinblick auf Aktiengesellschaften aber auf Änderungen in Nuancen. Sie lassen den einen hoffen (Initiative Minderheitsaktionäre: „Koalitionsvertrag … für Aktionäre … Schritt in die richtige Richtung, greift aber zu kurz“), andere bangen (Deutsches Aktieninstitut zum Thema Aktiensparen, der Vertrag „enttäuscht … auf ganzer Linie“). Da lohnt ein Blick auf Details.
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Am 25. Mai 2018 tritt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung – VO (EU) 2016/679 –(die sogenannte „DS-GVO“ in Kraft. In immer kürzeren Abständen werden hierzu Meldungen zu den notwendigen Umsetzungsmaßnahmen für Datenverarbeiter auf allen Informationskanälen gesendet. Diese Meldungen werden verbunden mit einem Hinweis auf die kräftige Erhöhung des Bußgeldrahmens bei Nichteinhaltung dieser Pflichten auf bis zu 4 % des jährlichen Konzernumsatzes bzw. bis zu 20 Million €. Aus dem Kreis der Mandanten wird hierzu die Befürchtung geäußert, dass professionelle Abmahnkanzleien schon in den Startlöchern für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnwelle sitzen. Wer aber die Richtung erkannt hat, aus der die Gefahr kommt, kann gezielt Gegenmaßnahmen ergreifen.
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Wer sich bei einer sanierungsbedürftigen GmbH als Sanierungsberater engagiert, setzt sich einem besonderen Haftungsrisiko aus. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einer jüngeren Entscheidung über die Inanspruchnahme eines als Geschäftsführer bestellten Sanierungsberaters zu urteilen. Er hatte die Geschäfte der GmbH nach einem von ihm selbst erarbeiteten Insolvenzplan während des Stadiums der Eigenverwaltung der GmbH geführt und war mit seinem Konzept gescheitert. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Gläubiger der Gesellschaft haben ihn daraufhin persönlich auf Begleichung von während der Sanierungsbemühungen begründeten Verbindlichkeiten in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat im konkret entschiedenen Fall die Klage zwar abgewiesen. Es hat jedoch die Revision zugelassen, so dass die endgültige Bewertung des Haftungsrisikos durch den Bundesgerichtshof noch aussteht
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Sieben Jahren nach einem Betriebsübergang besteht kein Anspruch mehr auf eine Rückkehr zum alten Arbeitgeber. Bei nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung verwirkt der Arbeitnehmer nach dieser Zeit regelmäßig das Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber, wenn er die grundlegenden Informationen über den Betriebsübergang schriftlich erhalten hat. Das hat jüngst das Bundesarbeitsgericht entschieden.
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