Newsletter
Ausgabe 27.03.2013
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Meilicke Hoffmann & Partner ist auf dem diesjährigen 7. GmbH-Geschäftsführer-Tag in Bonn mit einem Workshop und einem Messestand vertreten.
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Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 15. Januar 2013, Az.: II ZR 90/11) illustriert die Haftungsrisiken, denen sich Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer aussetzen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit die Grenzen des in der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstandes missachten:
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Ein Dienstleistungsvertrag zwischen einer AG und einem Aktionär sah vor, dass dieser seine Aktien bei Vertragsbeendigung kostenlos auf die Gesellschaft zurück übertragen muss. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derartige Klauseln jedenfalls dann sittenwidrig und damit nichtig sind, wenn der Aktionär die Aktien zuvor entgeltlich erworben hat.
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Der BFH hat präzisiert, unter welchen Voraussetzungen er Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung langjährig leerstehende Wohnung als vorab entstehende Werbungskosten zum Abzug zulässt und wann Aufwendungen während der Zeit des Leerstandes als Werbungskosten abziehbar sind. Voraussetzung ist, dass die Einkünfteerzielungsabsicht (fort-) besteht und die Vermietungsabsicht ernsthaft und nachhaltig verfolgt wird.
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Als einziges europäisches Land kennt Frankreich eine Bestimmung in seinem Handelsgesetzbuch (Code de Commerce), die einem Kaufmann Schadensersatzansprüche einräumt, wenn eine mit ihm bestehende, über mehrere Jahre etablierte Handelsbeziehung "brutal" abgebrochen wird. Diese deutschen Vertragspartnern weitgehend unbekannte Bestimmung birgt erhebliche Risiken.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich den Rückforderungsverlangen von Fondsgesellschaften bzgl. geleisteter Ausschüttungen enge Grenzen gesetzt. In der Vergangenheit haben viele notleidende (geschlossene) Fonds von ihren Gesellschaftern Ausschüttungen zurückverlangt, die zuvor bei negativen Kapitalkonten (insofern "gewinnunabhängig") an diese ausgezahlt worden waren. Mit solchen Rückforderungen soll im besseren Fall eine mögliche Insolvenz der Gesellschaften vermieden, im schlechteren Fall eine unwirtschaftlich agierende Geschäftsführung weiter alimentiert werden.
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Bekanntermaßen sind Sie als Geschäftsführer verpflichtet, im Falle der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ihrer GmbH ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Die verspätete bzw. Nichtstellung des Antrags ist zum einen strafbar (§ 15 a Abs. 4 InsO), zum anderen wird der Geschäftsführer persönlich haftbar (z. B. gem. § 64 GmbHG, § 15 a i.V.m. 823 Abs. 2 BGB). Zugleich macht sich aber der Geschäftsführer, der zu früh einen Insolvenzantrag stellt, schadensersatzpflichtig.
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Bundesarbeitsgericht hat unlängst klargestellt, dass Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlussformel nicht zum Das erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses gehören. Ist ein Arbeitnehmer mit der aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel verlangen.
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In einer unlängst veröffentlichten Entscheidung hat das Kammgericht Berlin ausgesprochen, dass eine in einem Gewinnspiel formulierte Einwilligungserklärung für Telefonwerbung wegen Intransparenz unwirksam ist, wenn sie die zu bewerbende Produktgattung nicht benennt.
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