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Ausgabe 03.05.2017
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Aktuelle Fälle bei der Daimler AG und der Deutschen Bank AG zeigen: Gerichtliche Bestellungen von Aufsichtsratsmitgliedern sind gar nicht so selten. Gelingt es einem Antragsteller nicht, seinen Kandidaten in der ersten Instanz durchzubringen, hat er eine zweite Chance: Das Beschwerdegericht überprüft nicht lediglich die erstinstanzliche Entscheidung auf Fehler. Es fällt eine eigene sachliche Entscheidung, wen es bestellt. Das hat jüngst das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt.
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Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft kann gemäß § 84 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG nur dann durch den Aufsichtsrat widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist, dass die Hauptversammlung dem Vorstandsmitglied das Vertrauen entzogen hat - es sei denn, das erfolgte aus offenbar unsachlichen Gründen. Der BGH hat jüngst den weiten Spielraum der Hauptversammlung für den Vertrauensentzug bestätigt.
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Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs gibt den Steuerpflichtigen eine interessante Gestaltungsoption bei Einkünften aus Kapitalvermögen.
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In drei aktuellen Entscheidungen hat sich der BGH mit den Voraussetzungen für die Kündi-gung von Wohnraum befasst. Dabei klärt er diverse äußerst praxisrelevante Fragen.
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Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitgeber kein Weisungsrecht gemäß § 106 Gewerbeordnung, soweit die Weisung Pflichten betrifft, von deren Erfüllung der Arbeitnehmer infolge der Krankheit befreit ist. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf die arbeitsvertraglich geschuldete Hauptleistung und die unmittelbar damit zusammenhängenden Nebenpflichten. Muss der erkrankte Arbeitnehmer der Aufforderung zu einem Personalgespräch folgen?
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Der inländische Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers gilt auch im Verhältnis zu ausländischen Versicherern. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.03.2017, Az.: IV ZR 435/15, bestätigt.
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