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Ausgabe 29.04.2015
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Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Geschäftsführers regelmäßig nicht vor, wenn er zugleich Alleingesellschafter der GmbH ist und die Gesellschafterversammlung ihn zu dem Verhalten anweist, welches später beanstandet wird. Dies soll nach neuerer Rechtsprechung sogar dann gelten, wenn die Geschäftsanteile vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer treuhänderisch gehalten werden.
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In der Praxis der Vertragsgestaltung trifft man immer wieder auf das Problem, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen Geschäftspartnern die Gefahr der Abwerbung eigener Mitarbeiter beinhaltet. Sind gerade die in die Zusammenarbeit involvierten Mitarbeiter aber das wesentliche Kapital eines Unternehmens, liegt der Bedarf eine Abwerbung dieser Mitarbeiter vertraglich zu unterbinden auf der Hand. In der Vergangenheit war die Durchsetzbarkeit einer solchen Abwerbeverbotsklausel und insbesondere einer regelmäßig vereinbarten Vertragsstrafe strittig. Durch eine neuere Entscheidung des BGH ist zumindest geklärt, dass in besonders praxisrelevanten Situationen eine solche Klausel ausnahmsweise gerichtlich durchsetzbar ist.
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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.04.2015, Az.: XI ZR 378/13, ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben, mit welchem die Rechtsnachfolgerin der Landesbank West LB gegenüber der Gemeinde Ennepetal wegen riskanter Zinsswap-Geschäfte umfangreich zu Schadensersatz verurteilt worden war. Die Aufhebung des Urteils durch den BGH erfolgte, soweit dieses aus der bislang nur vorliegenden Pressemitteilung des BGH ersichtlich ist, vor allem deshalb, weil das Oberlandesgericht die Gemeinde durch kommunalrechtliche Spekulationsverbote geschützt sah. Dies ist nach Auffassung des BGH nichts, was in den Pflichtenkreis der Banken fällt.
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Nach einem Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 24.10.2014, Az.: I-17 U 56/14, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche aufgrund zuviel berechneter Darlehenszinsen aufgrund einer fehlerhaften Zinsanpassung seitens der Bank erst mit der Festsetzung der angemessenen Leisutngshöhe durch das Gericht.
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In einem Urteil vom März 2015 hat sich das Arbeitsgericht Berlin mit Einzelfragen der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns auf der Grundlage des MiLoG befasst.
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Mit Urteil vom 15.04.2015, Az.: VIII ZR 281/13, hat der BGH ausgesprochen, dass der Vermieter unmittelbar die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses aussprechen kann, wenn der Mieter den Zutritt zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten verweigert und die Arbeiten für die Erhaltung des Mietobjektes und seines wirtschaftlichen Wertes von wesentlicher Bedeutung sein können und deshalb ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer alsbaldigen Durchführung der Maßnahmen besteht. Der Vermieter kann in einem solchen Falle nicht darauf verwiesen werden, zunächst eine Duldungsklage durchzuführen.
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Bezüglich eines von einem Händler als "TÜV neu" verkauften Fahrzeuges hat der BGH mit Urteil vom 15.04.2015, Az.: VIII ZR 80/14, einen Gebrauchtwagenhändler auf Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt, ohne dass dem Händler ein Nachbesserungsrecht zustünde.
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