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Ausgabe 28.06.2017
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In den vergangenen Jahren sind bundesweit Tausende von Immobilien-Darlehen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen gegenüber Verbrauchern rückabgewickelt worden („Widerrufs-Joker“). Auf diese Art und Weise konnten noch laufende Verträge vorzeitig beendet werden, ohne dass hohe Vorfälligkeitsentschädigungen anfielen.
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Viele GmbH-Gesellschaftsverträge sehen die Möglichkeit der Gesellschafter vor, durch Kündigung aus der Gesellschaft auszuscheiden. Typischerweise bestimmen entsprechende Klauseln, dass der kündigende Gesellschafter mit Wirksamwerden der Kündigung seine Gesellschafterrechte verliert, er also insbesondere nicht mehr an Beschlussfassungen der Gesellschafter teilnehmen kann. Durch neuere Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind Zweifel an der Wirksamkeit solcher Klauseln angebracht.
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Mit Urteil vom 29.03.2017, Az.: IV ZR 533/15, hat der BGH ausgesprochen, dass private Krankenversicherer verpflichtet sein können, die Kosten einer Lasik-Operation zur Beseitigung von Fehlsichtigkeit zu tragen.
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Banken und Versicherungsgesellschaften kooperieren oft mit Beratungsunternehmen, die für sie betriebswirtschaftliche Gutachten zur wirtschaftlichen Situation ihrer Kunden erstellen. Zuweilen geht es um ihre Privatkunden, meist jedoch gewerbliche Kunden. Die Gutachten dienen häufig dazu, den Kunden Vertragsgestaltungen zu empfehlen oder die Höhe von - tatsächlich oder auch nur vermeintlich angemessenen - Darlehenszinsen oder Versicherungsbeiträgen zu ermitteln. Kunden ist häufig nicht bewusst, dass sie Ansprüche unmittelbar gegen das Beratungsunternehmen haben können, wenn deren Gutachten falsch sind. Es können auch Schadensersatzansprüche gegen die Bank oder die Versicherungsgesellschaft bestehen, wenn diese ohne Not auf die Begutachtung gedrängt hatten.
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