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Ausgabe 03.07.2019
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Wenn Aktiengesellschaften Verträge mit Vorstandsmitgliedern abschließen, ist besondere Vorsicht geboten. Zum Schutz vor Interessenkonflikten muss der Aufsichtsrat die Gesellschaft vertreten, ansonsten droht die Nichtigkeit und Rückabwicklung des Vertrags. Ebenso ist es, wenn ein Vorstandsmitglied nur mittelbar Vertragspartner der Gesellschaft ist. Dies hat der BGH (Urteil vom 15.01.2019, Az.: II ZR 392/17) bestätigt. In seinem Fall wurde der Vertrag zwischen der Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft geschlossen, deren einziger Gesellschafter das (zukünftige) Vorstandsmitglied war. Der Vorstand hatte die Aktiengesellschaft bei Abschluss des Vertrags vertreten, der Aufsichtsrat war mit ihm nicht befasst, insb. hatte er ihn nicht genehmigt. Daher war der Vertrag nach Sicht des BGH unwirksam, er muss für seine gesamte Laufzeit von über fünf Jahren rückabgewickelt werden.
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Gem. § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung von der Zustimmung eines „unabhängigen Treuhänders“ abhängig. Eine Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders hat jedoch nicht im Rechtsstreit des Versicherungsnehmers über die Berechtigung der Prämienanpassung durch die Zivilgerichte zu erfolgen. Vielmehr haben die Zivilgerichte nur die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung zu überprüfen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 - entschieden.
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Viele in Aufsichtsräten tätige Gewerkschaftsmitglieder müssen einen Großteil ihrer dort erworbenen Tantiemen an die Gewerkschaft oder eine gewerkschaftseigene Stiftung abführen. Die Pflicht soll auch für Mitglieder einer Gewerkschaft gelten, die unabhängig von deren Unterstützung in den Aufsichtsrat gewählt wurden. So jüngst das OLG Frankfurt. Das Urteil (18.12. 2018, Az.: 4 U 86/18) überzeugt nicht. Es verhindert wichtige Anreize, Kandidaten zu gewinnen, die die steigenden Anforderungen an gute Überwachung durch den Aufsichtsrat erfüllen können und wollen.
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Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversi-cherung wegen Widerspruchs gegen den Vertragsabschluss muss sich der Versiche-rungsnehmer auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste anspruchsmindernd an-rechnen lassen. Er trägt damit das wirtschaftliche Risiko des Scheiterns der mit dem Ver-sicherungsvertrag abgeschlossenen Kapitalanlage.
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Der Versicherungsnehmer unterhielt seit April 2010 eine Rechtsschutzversicherung, der die ARB 2008 zugrunde lagen.
Hierin hieß es u. a.:
„§ 4 ARB Voraussetzung für den Versicherungsschutz
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Rechtsschutzfalles
(2) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder in anderen ein Verstoß gegen einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll
(3) Es besteht kein Rechtschutz, wenn
(a) die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den vor Verstoß nach Abs. 1 c ausgelöst hat;
…“
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