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Ausgabe 19.09.2023
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Der BGH hat jüngst in Zusammenhang mit Ersatzansprüchen von Kapitalanlegern zwei wichtige Aspekte bekräftigt: Gerichte dürfen sich bei der bilanziellen Bewertung von Forderungen nicht überschätzen, sondern müssen grundsätzlich einen Sachverständigen befragen. Auch ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk schützt die für die Ausgabe der Kapitalanlage Verantwortlichen häufig nicht vor persönlicher Haftung. Beide Grundsätze haben Bedeutung weit über das Kapitalanlagerecht hinaus.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 15.02.2023 (Az. XI R 24/22) klargestellt, dass einer Holdinggesellschaft das Recht auf Vorsteuerabzug für Leistungen, die sie von Dritten bezieht und die sie in Tochtergesellschaften einlegt, nicht zusteht.
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Seit 1.8.2022 regelt das GmbH-Gesetz ausdrücklich Gesellschafterversammlungen im Wege der Telefon- und Videokonferenzen. Diese Form der Beschlussfassung ist spätestens seit Corona sehr verbreitet. Die Wirksamkeit der in solchen Versammlungen gefassten Beschlüsse hat eine sehr wichtige und häufig übersehene Voraussetzung: Sämtliche Gesellschafter müssen sich mit der Abhaltung der Versammlung vorher ausdrücklich in „Textform“ einverstanden erklären. Ohne eine solche Zustimmung gefasste Beschlüsse sollen nichtig sein. Zustimmung in „Textform“ heißt, die Gesellschafter müssen der virtuellen Versammlung bis zu deren Beginn in lesbarer Form zustimmen – etwa auf einem unterschriebenen Stück Papier, einer E-Mail oder Social-Media-Nachricht –, die der Empfänger aufbewahren oder speichern kann.
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Mit Beschluss vom 8.11.2022 (Az. II ZR 91/21) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Gesellschafter nicht nur von der Gesellschaft, sondern auch von einer GmbH-Geschäftsführerin direkt Unterlassung der Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste verlangen kann. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist dies dann möglich, wenn der GmbH-Geschäftsführer gleichzeitig auch selbst Gesellschafter ist.
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