Newsletter
Ausgabe 29.08.2024
|
|
In der Praxis häufig sind Vereinbarungen in GmbH-Geschäftsführerverträgen, wonach sich der Geschäftsführer für eine bestimmte Zeit - in der Regel 2 Jahre - nach Beendigung des Geschäftsführervertrages einer Wettbewerbstätigkeit enthalten muss. Zu den Bedingungen und der Tragweite eines solchen Verbots hat sich der BGH in einer jüngeren Entscheidung geäußert.
Weiterlesen...
|
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 11. Januar 2024 (Az.: I-18 U 123/21) klargestellt, dass der Geschäftsführer bei Rechtsgeschäften zwischen ihm als Vertreter einer GmbH & Co. KG sowie mit sich selbst im Verhältnis zur GmbH & Co. KG von den Beschränkungen des § 181 BGB gesondert von der KG befreit werden muss. Eine sogenannte „Befreiungskette“, wonach der Geschäftsführer im Verhältnis zur Komplementär-GmbH und diese wiederum im Verhältnis zur KG von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, reicht nicht aus.
Weiterlesen...
|
|
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung spielt bei der Vererbung von Gesellschaftsbeteiligungen eine große Rolle. Dadurch kann der Erbe bis zur Dauer von 30 Jahren nach dem Erbfall von der Ausübung der Gesellschafterbefugnisse ausgeschlossen werden. Die die Gesellschaftsbeteiligung betreffenden Verwaltungs- und Vermögensrechte werden allein von dem Testamentsvollstrecker ausgeübt, der hierbei an den Willen des Erben grundsätzlich nicht gebunden ist (§ 2218 BGB).
Weiterlesen...
|
Nach seiner Bestellung ist der GmbH-Geschäftsführer zum Handelsregister anzumelden und dabei ist auch sein Geburtsdatum und sein Wohnort anzugeben. Beides wird im Handelsregister eingetragen (§ 43 Nr. 4 Handelsregisterverordnung, „HRV“). Entsprechendes gilt für den Kommanditisten (§ 40 Nr. 5 lit. c HRV).
Weiterlesen...
|
|
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 6. Dezember 2023 (Az. 2 StR 471/22) eine wichtige Entscheidung zu Fragen der Wertermittlung bei Einziehung von Taterträgen von verbotenen Insidergeschäften getroffen. Mit der Entscheidung hat der BGH die frühere Rechtsprechung abgelöst, die nur den erwirtschafteten Sondervorteil als erlangt ansah und diesen zur Grundlage der Einziehungsentscheidung machte, und klargestellt, dass nach der Gesetzesreform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung das Erlangte i.S.d. § 73 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) das Wertpapier bzw. bei dessen Verkauf sein Verkaufswert ist, ohne Abzug von etwaigen Steuern, Gebühren oder ähnlichem.
Weiterlesen...
|
|