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Ausgabe 30.05.2014
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Die eigenverantwortliche Stellung von Vorstandsmitgliedern schlägt sich auch darin nieder, dass der Aufsichtsrat die Bestellung nach § 84 Abs. 3 AktG nur aus wichtigem Grund widerrufen kann. Einen solchen wichtigen Grund kann er nicht allein dadurch schaffen, dass er eine Verkleinerung des Vorstands beschließt.
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Streitigkeiten kommen in allen Bereichen des menschlichen Zusammenlebens vor. Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern haben aber regelmäßig eine besondere Qualität, da sie außerordentlich vehement geführt werden, eine Vielzahl von Fallstricken aufweisen und die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft und auch der Gesellschafter bedrohen.
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Bei selbstgenutzten Ferienimmobilien geht man regelmäßig davon aus, dass sie steuerrechtlich irrelevant sind, sofern keine Vermietungseinkünfte erzielt werden. Dies gilt insbesondere auch für im Ausland belegene Immobilien. Insbesondere in Spanien ist es für deutsche Eigentümer üblich, dass Ferienimmobilien nicht unmittelbar, sondern über eine spanische Kapitalgesellschaft gehalten werden. Dies hat insbesondere erbschaftsteuerliche Gründe. Durch die Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Spanien (DBA) und neue Urteile des Bundesfinanzhofs zu verdeckten Gewinnausschüttungen drohen Steuerforderungen, die schnell den Wert der Immobilie erreichen können.
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Das OLG Hamburg hat zu einer wichtigen Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht in einem noch nicht rechtskräftigen Beschluss entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der Berechnung des Schwellenwertes für die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG nicht zu berücksichtigen sind.
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Ein Betriebsratsmitglied, das wegen seiner Betriebsratstätigkeit Nachtschichten nicht ableisten konnte, kann gem. § 37 Abs. 2 BetrVG die dafür vorgesehenen Nachtzuschläge beanspruchen. Ein Anspruch auf die Nachtzuschläge besteht dann, wenn und soweit vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit in dem maßgeblichen Zeitraum Nachtzuschläge erhalten haben und auch das Betriebsratsmitglied diese ohne die Übernahme der Betriebsratstätigkeit verdient hätte.
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