Newsletter
Ausgabe 01.06.2015
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Gemäß einer neueren OLG-Entscheidung kann sich der Geschäftsführer einer GmbH gegen die Haftung wegen pflichtwidrigen Verhaltens gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG nach dem schadenverursachenden Scheitern auch eines Risikogeschäftes mit dem Nachweis wehren, er habe die unternehmerische Entscheidung zum Abschluss des Geschäftes in ordnungsgemäßer Ausübung des ihm zustehenden Ermessens getroffen.
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Nachdem die Parteien eines Unternehmenskaufvertrags beim Closing noch gemeinsam darauf anstoßen, dass sie den in der Regel intensiven Prozess gemeistert haben, folgt in der Folgezeit das unerfreuliche Erwachen. Nicht selten wird nämlich der Käufer nach dem Closing Ansprüche wegen der Verletzung der im Kaufvertrag vereinbarten Garantien geltend machen, sei es weil tatsächlich Garantieverletzungen vorliegen, sei es um nachträglich den Kaufpreis zu reduzieren. Ansatzpunkte hierfür wird der kundige Anwalt oft finden können. Das Landgericht Hamburg hat am 13.03.2015 über einen solchen Fall entschieden.
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Am 01.06.2015 tritt das sogenannte Mietrechtsnovellierungsgesetz in Kraft. Mit diesem Gesetz soll der Mietanstieg bei der Neuvermietung von Wohnungen gebremst werden.
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Das Bundesarbeitsgericht hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Regelung des § 26 Abs. 1 TVÖD wegen einer verbotenen Diskriminierung von Teilzeitkräften als unwirksam angesehen, soweit sie dazu führt, dass die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage nach dem Wechsel in die Teilzeit vermindert wird.
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In Fortführung seiner Rechtsprechung, dass einem Versicherungsnehmer bei nicht hinreichender Aufklärung nach § 5 a VVG alter Fassung grundsätzlich ein unbefristetes Rücktrittsrecht zustehe (vgl. BGH Urteil vom 17.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, vgl. hierzu Newsletter Nr. 2/14), hat der BGH mit Urteil vom 15.04.2014, Az.: IV ZR 113/15, ausgesprochen, dass die Fälligkeit des Bereicherungsanspruches auf Rückgewähr der geleisteten Prämien erst mit dem Ausspruch des Widerspruches eintritt und damit die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Widerspruch erklärt wird, zu laufen beginnt.
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