Newsletter
Ausgabe 19.09.2017
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Das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (sog. EntgTranspG - Entgelttransparenzgesetz) ist am 06.07.2017 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist, das Gebot gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen.
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Der Arbeitgeber kann während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht gerichtlich klären lassen, ob die Befristung eines Arbeitsvertrags wirksam ist oder nicht. Er muss die Unsicherheit bis zum Auslauf der Befristung hinnehmen, selbst wenn es um den Eintritt ins Rentenalter geht.
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Für eine im Ausland vorgenommene, in Deutschland aber unzulässige künstliche Befruchtung mittels Eizellspende besteht kein Versicherungsschutz bei der privaten Krankenversicherung. Das hat der BGH im Juni entschieden (Urteil vom 14.06.2017, Az.: IV ZR 141/16).
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Der BGH hat sich wieder einmal mit der der Frage befasst, wann ein Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses hat. Der Fall betrifft zwar eine nicht alltägliche Konstellation, die Durchführung eines sozialen Wohngruppenprojekts durch einen Dritten. Die Aussagen des BGH (Urteil vom 10.05.2017, Az.: VIII ZR 292/15) sind aber über den entschiedenen Fall hinaus für viele Mietverhältnisse relevant.
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Der Streit um die rechtliche Zulässigkeit von Open Source-Software, die Werbung auf Websites unterdrückt, geht in eine neue Runde. Das Oberlandesgericht München hat nun die Hauptansprüche von Klagen verschiedener Betreiber kostenloser Internetseiten mit journalistischen Inhalten zurückgewiesen und sich damit in Widerspruch zu einer Entscheidung des OLG Köln vom 24.06.2016 (vgl. unseren Newsletter 6/16) gesetzt.
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