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Ausgabe 30.05.2018
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Werden Steuern vom Finanzamt festgesetzten, deren Entstehung mehr als 15 Monate zurückliegt, so ist der Steuerbetrag mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Monat, d.h., 6 % pro Jahr zu verzinsen. Diese so genannte Vollverzinsung steht seit langem in der Kritik.
Ursprünglich sollte die Verzinsung einen Ausgleich für den erzielten Liquiditätsvorteil darstellen. Durch die weit über dem Marktdurchschnitt liegende Zinshöhe haben sich die Zinsen bei vielen Betriebsprüfungen für länger zurückliegende Zeiträume zu dem eigentlichen Risiko für den Mandanten entwickelt. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirkt in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung. Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO in den letzten Jahren mehr als 2 Mrd €.
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Kunden eines Kartells können ihren durch die Kartellbildung entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hannover bestätigt die allgemeine Tendenz, dass auch die Instanzgerichte einer solchen Schadensersatzklage offen gegenüber stehen. Diese Schadensersatzansprüche werden weiter an Bedeutung gewinnen. Bei Kenntnis von einem Bußgeldbescheid gegen einen Lieferanten haben Kunden eines Kartells daher sorgfältig zu prüfen, ob sie nicht ihren Schaden geltend machen wollen.
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Der Beitrag von Jan Kleinertz (Schadensersatz für Kunden eines Kartells) betrifft eine weitverbreitete Fallkonstellation: Viele Unternehmen haben Waren von einem Lieferanten bezogen haben, der an einem Kartell beteiligt war; das Bestehen dieses Kartells ist durch eine Kartellbehörde rechtskräftig festgestellt worden. Gemäß § 33a GWB wird vermutet, dass diese Unternehmen einen kartellbedingt höheren Preis bezahlt haben als sie bei funktionierendem Wettbewerb bezahlt hätten. Diesen Schaden können sie vom Lieferanten ersetzt verlangen; die übrigen Kartellbeteiligten haften gesamtschuldnerisch.
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Unwissenheit kann vor Haftung schützen. Das haben wir im Newsletter 6/17 anhand des BGH-Urteils vom 27.06.2017 gezeigt. Ein solcher Haftungsausschluss wegen eines sog. unvermeidbaren Verbotsirrtums gilt aber keinesfalls immer. Er ist eher die Ausnahme. Daher ist über den entschiedenen Fall hinaus die Abgrenzung interessant, die der Bundesgerichtshof zur Haftung bei unerlaubtem Betreiben eines Bankgeschäftes in einem geringfügig älteren Urteil herausgearbeitet hat.
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